Investmentpeak1 – Warnung der FMA!
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Mit investmentpeak1.com ist eine weitere Handelsplattform im Blickwinkel einer Aufsichtsbehörde.
Anlegern wird von Investmentpeak1 ein Handel in Differenzkontrakte (CFD`s) auf Basiswerte wie Metalle oder Aktien, Forex-Geschäfte und ein Handel in Kryptowährungen offeriert.
Auf der Homepage erfahren Investoren, dass Investment Peak Trade Hub sowohl neuen als auch erfahrenen Händlern Möglichkeiten in der spannenden Welt der Finanzmärkte bieten würde.
Weiterhin wird dargelegt, das die die Plattform auf Einfachheit ausgelegt sei und Anfängern eine nahtlose und gründliche Handelserfahrung bieten würde.
Aber Warnhinweis zu Investmentpeak 1 der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat vor dem Abschluss von Geschäften mit der Investmentpeak1 gewarnt und darauf verwiesen, dass Investmentpeak1 keine Erlaubnis hat, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die FMA kann durch einen derartigen Hinweis die Öffentlichkeit warnen, dass eine natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte in Österreich nicht berechtigt ist.
Weitere Aspekte bei Investmentpeak1 zur Achtsamkeit
Auf der Webseite wird eine Adresse in Großbritannien angegeben. Soweit bekannt,verfügt Investmentpeak1 insoweit aber auch keine Genehmigung der britischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FCA zur Erbringung von Finanzdienstleistungen in Großbritannien.
Anlagen in CFD´s oder Forex-Geschäfte stellen auch Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) dar, für die die Betreiber auch eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigen, die unseres Wissens nicht existiert.
Die Homepage weist auch kein Impressum auf, so dass für Anleger nicht ersichtlich ist, wer genau die Betreibergesellschaft der Plattform ist. Genannt wir nur eine Investment Peak bzw. eine Investment Peak Trade Hub.
Möglichkeiten für Anleger von Investmentpeak1
Für Anleger ist zum einen relevant, dass das unerlaubte Betreiben von Wertpapierdienstleistungen einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpIG auslösen kann.
Zum anderen können sich für Anleger auch andere Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ergeben, wenn sie z.B. über Risiken getäuscht würden oder eine Auszahlung von Guthaben verweigert würde.
Falls Sie Einzahlungen bei Investmentpeak1 getätigt haben und es Schwierigkeiten gibt, können Sie sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, die Anleger zu möglichen rechtlichen Schritten berät und bei deren Umsetzung unterstützt.
Die Kanzlei unterstützt viele Anleger gegenüber unseriösen Plattformen, vor allem auch bei Betrugsfällen im Bereich CFDs, Kryptowährungen oder Forex.
Für ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch ohne weitere Tätigkeiten keine Kosten.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern.
Stand: 01.08.2024

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug
Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..
Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig
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