Investoren-MVZ (I-MVZ) und das Versorgungsstärkungsgesetz

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Bereits vor gut einem Jahr kündigte die Bundesregierung nach dem GKV-FinStG zwei weitere Gesetze an, die teils weitreichende Änderungen im System der Gesetzlichen Krankenversicherungen zum Inhalt haben sollen.


Geplante Änderungen bei den I-MVZ im Überblick

Ein besonderes Augenmerk hat Gesundheitsminister Lauterbach auf die sog. Investoren-MVZ (I-MVZ) gelegt, welche seiner Ansicht nach in der derzeitigen Form schädlich für das Gesundheitssystem und die Versorgung der Patienten seien.


Bislang liegt trotz mehrfacher Ankündigungen noch kein aktueller Referentenentwurf vor. Bisherige Äußerungen lassen jedoch bereits einige mögliche Änderungen erkennen.


Die wichtigsten bislang diskutierten Änderungen für den Bereich der I-MVZ wären:

  • räumliche Beschränkung der Gründungsberechtigung von Krankenhäusern
  • Versorgungsanteilsbegrenzung
  • Wegfall des Zulassungsverzichts zugunsten einer Anstellung in einem MVZ


Daneben werden noch einige weitere Neuerungen wie die Einführung eines MVZ-Register oder die Streichung der „Konzeptbewerbung“ für MVZ erörtert. Diese hätten jedoch in der Praxis nur vergleichsweise geringe Auswirkungen.


Räumliche Beschränkung der Gründungberechtigung von Krankenhäusern

Eine der wichtigsten weil einschneidendsten Änderungen wäre sicherlich die räumliche Beschränkung der Gründungsberechtigung von Krankenhäusern, da hierdurch die bisherigen Investorenmodelle torpediert werden würden. Ist es nach heutiger Rechtslage (noch) möglich, mittels eines Krankenhausträgers an einem beliebigen Ort in Deutschland beliebig viele MVZ im gesamten Bundesgebiet zu gründen bzw. zu erwerben, könnte dies zukünftig auf einen Radius von 50 km zum Sitz des Krankenhauses beschränkt werden.


Versorgungsanteilsbegrenzung

Daneben wird diskutiert, die Versorgungsanteile für neue, von einem Träger gegründete MVZ im jeweiligen arztgruppenbezogenen Planungsbereich bei Hausärzten auf max. 25 % und bei der allgemeinen und speziellen fachärztlichen Versorgung auf max. 50 % zu begrenzen, um Monopolstellungen zu verhindern. Zudem könnte der Versorgungsanteil für von einem Träger gegründete MVZ bezogen auf den jeweiligen Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung bei der hausärztlichen Versorgung auf 5 % und bei der allgemeinen und speziellen fachärztlichen Versorgung auf 10 %  begrenzt werden. Ausnahmen würden für unterversorgte Gebiete gelten.


Wegfall des Zulassungsverzichts zugunsten einer Anstellung im MVZ

Ebenfalls weitreichende Folgen könnte eine mögliche Streichung des § 103 Abs. 4a S. 1 SGB V haben, da hierdurch eine „sichere“ Zulassungsübertragung unter Vermeidung eines Nachbesetzungsverfahrens verhindert werden würde. Anstelle des Verzichts auf die Zulassung zum Zwecke der Anstellung im MVZ würde dann das "normale" Nachbesetzungsverfahren mit allen hiermit verbundenen Risiken durchgeführt werden müssen.


Praxisinhaber, die planen, ihre Praxis an einen Investor zu verkaufen, sollten möglichst zeitnah prüfen lassen, inwieweit die möglichen Gesetzesänderungen Auswirkungen auf ihr konkretes Projekt haben könnten und inwieweit bereits jetzt Vorkehrungen getroffen werden können, um trotzdem eine Übertragung an einen Investor zu ermöglichen.


Sollten Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne!

Rechtsanwalt Martin Voß

Fachanwalt für Medizinrecht

Maître en Droit

voss@voss-medizinrecht.de

www.voss-medizinrecht.de

Foto(s): Voß.Partner Medizinrecht


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