Gesellschafter als Angestellter im MVZ, BSG Urteil v. 26.01.2022, Az. B 6 KA 2/21 R

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 26.01.2022 entschieden, dass die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes in einem MVZ eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV voraussetzt.

Diese Entscheidung hat enorme Auswirkungen in der Praxis, da bislang vielfach Gesellschafter eines MVZ gleichzeitig auch als angestellte Ärzte im MVZ tätig waren. Dies ist nun in vielen Fallkonstellationen unmöglich geworden.


Abhängige Beschäftigung

Ob ein Gesellschafter (auch) zugleich abhängiger Beschäftigter der Gesellschaft sein kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

So  liegt nur dann eine abhängige Beschäftigung vor, wenn der Angestellte nach Weisungen und unter Eingliederung in die Organisation des Weisungsgebers (Arbeitgebers) eigebunden ist.

Das BSG hat zur Klärung der Frage, ob es sich bei einem angestellten Arzt im MVZ um einen abhängig Beschäftigten handelt, auf die Rechtsprechung zu Gesellschaftern, welche als (angestellte) Geschäftsführer für eine GmbH tätig sind, zurückgegriffen.

Hiernach ist entscheidend, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen.

Insoweit ist eine solche Rechtsmacht in jedem Fall gegeben, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50 % der Anteile an der GmbH oder nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität hält, da in diesem Fall keine Abmahnung, KÜndigung oder ähnliches gegen seinen Willen erfolgen kann.

Darüber hinaus legt das BSG im og. Urteil dar, dass auch die Ausgestaltung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag sowie die Ausgestaltung der Beschlussfassung in der Gesellschaft entscheidende Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sind.


Fazit

Einem MVZ wird nur dann die Genehmigung zur Beschäftigung eines Gesellschafters als angestellter Arzt im MVZ erteilt, wenn eine abhängige Beschäftigung vorliegt, also der Gesellschafter keinen entscheidenden Einfluss auf sein eigenes Anstellungsverhältnis inne hat.

Für 1-Personen-GmbHs bedeutet dies, dass eine Genehmigung der Anstellung im MVZ ausgeschlossen ist.

Liegt hingegen eine Mehr-Personen-GmbH vor, kommt es entscheidend auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages an.


Achtung! Vorsicht ist bei 2-Personen-GmbHs geboten, da sich durch das Ausscheiden eines Gesellschafters die abhängige Beschäftigung des verbleibenden Gesellschafters in eine selbständige Tätigkeit verwandelt. Hier müssen also frühzeitig belastbare Konzepte entwickelt werden, um einen Widerruf der Anstellungsgenehmigung des verbleibenden Gesellschafters zu verhindern.


Zudem sollten bestehende Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen von Trägergesellschaften dahingehend überprüft werden, ob die durch das BSG geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung als abhängig Beschäftigter vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung geändert und den Vorgaben der Rehctsprechung angepasst werden.


Sollten Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne!

Rechtsanwalt Martin Voß

Fachanwalt für Medizinrecht

Maître en Droit

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Foto(s): Voß.Partner Medizinrecht


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