Praxisverkauf an Investoren-MVZ (I-MVZ)

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In den vergangenen Jahren habe ich Praxen aus den verschiedensten Bereichen in Investorenprozessen beraten und vertreten.

Hierbei wird die (egal ob z.B. radiologische, augenärztliche, zahnmedizinische oder auch tiermedizinische) Praxis  im ersten Schritt in ein MVZ umgewandelt, soweit dieses nicht bereits vorhanden ist und das MVZ bzw. dessen Trägergesellschaft sodann an den Investor übertragen. An den Praxisverkauf schließt sich eine in der Regel mindestens dreijährige Tätigkeit des Abgebers für das MVZ an, um eine Kontinuität in der Patientenversorgung zu gewährleisten und die erfolgreiche Übertragung des Goodwills der Praxis zu sichern.

Ein solcher Verkauf birgt erhebliche Chancen, aber auch Risiken und sollte sorgfältig vorbereitet und abgewickelt werden.


  1. Kaufpreis

So bieten Investoren zumeist einen deutlich höheren als den marktüblichen Kaufpreis. Da auch zwischen den einzelnen Investorengruppen erhebliche Unterschiede bestehen und der letztendliche Kaufpreis immer aus einer Kombination aus tatsächlicher Kaufpreiszahlung und anschließendem Arbeitsentgelt besteht, sollten verschiedene Angebote eingeholt und der tatsächliche Ertrag unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Steuerbelastungen berechnet werden.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich am Ende nicht immer der höhere Kaufpreis rechnet – z.B. über eine lukrative Anschlussanstellung kann in einzelnen Fällen ein für den Verkäufer besseres Ergebnis erzielt werden.


  1. Erfolgreiche Planung der Praxisabgabe

Bei der konkreten Planung der Praxisabgabe ist zu berücksichtigen, in welchem Alter sich der Praxisabgeber befindet und inwieweit eine anschließende Tätigkeit möglich bzw. gewollt ist. Zudem sind die einzelnen Transaktionen bzw. Vereinbarungen steuerlich zu prüfen.

Um einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen, sollten die betriebswirtschaftlichen Unterlagen der Praxis vorbereitet werden. Dies beinhaltet zum Einen die letzten Jahresabschlüsse, aber auch alle mit der Praxis im Zusammenhang stehenden Verträge wie Mietverträge, Arbeitsverträge, Leasingverträge, Softwareverträge usw.

Es bietet sich an, hier bereits im Vorfeld alle Unterlagen zusammenzustellen und zu sichten, um auf dieser Basis eine erste Einschätzung eines möglichen Kaufpreises zu ermöglichen. 

Die bestehenden Verträge sollten zudem geprüft und ggfls. optimiert werden, um die Attraktivität der Praxis zu erhöhen.

Gerne stehe ich hierfür zur Verfügung.


  1. Praxiskaufvertrag

Bei der Abfassung des Praxiskaufvertrages sollte nicht nur Wert auf die zentralen Elemente wie Kaufpreis, Übertragungsstichtag, Kaufgegenstand uä. gelegt werden, sondern es muss auch den Besonderheiten des Verkaufs einer Praxis Rechnung getragen werden.

Für Humanmediziner ist hier vor allem das Zulassungsverfahren für eine sichere Übertragung der vertragsärztlichen Zulassungen zu nennen, während Zahnmediziner insbesondere in Bezug auf ein eventuell vorhandenes Labor, Ratenzahlungsvereinbarungen wegen KfO-Behandlungen uä. maßgeschneiderte Regelungen aufnehmen lassen sollten.

Bei Tiermedizinern ist z.B. darauf zu achten, dass die tierärztliche Hausapotheke in der Regel gesondert zu übertragen ist.


Sollten Sie Fragen zu der Übertragung Ihrer Praxis an einen Investor haben oder Unterstützung bei der Investorensuche benötigen, stehe ich hierfür gerne zur Verfügung.


Rechtsanwalt Martin Voß

Fachanwalt für Medizinrecht

Maître en Droit

voss@voss-medizinrecht.de

www.voss-medizinrecht.de

Foto(s): Voß.Partner Medizinrecht


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