Irreführende Tabakwerbung

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Kurz und bündig:

  • Tabakfirmen dürfen Zigaretten nicht als „mild“ bewerben, sofern sich diese Aussage nicht offensichtlich auf den Geschmack bezieht.
  • Das Tabakwerbeverbot gilt auch für Unternehmensseiten im Internet.

(vgl. LG Hamburg, Urteil vom 11.05.2016 – 416 HKO 47/16, OLG München, Urteil vom 21.04.2016 – 6 U 2775/15)

Weil die British American Tobacco GmbH (BAT) Zigaretten auf großflächigen Plakaten als „mild“ bewarb, entschied das LG Hamburg auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Zulässigkeit dieser Aussage. Eine Zigarette als „mild“ zu bezeichnen, verharmlose die von ihr ausgehenden gesundheitlichen Gefahren. Ist die Aussage jedoch eindeutig nur auf den Geschmack bezogen, soll eine solche Beschreibung zulässig sein.

Das OLG München stellte ferner fest, dass das allgemeine Tabakwerbeverbot auch für Unternehmensseiten der Tabakfirmen gelte, wenn dort Zigaretten und andere Tabakprodukte zum Kauf angeboten werden.

Streitgegenständlich war ein Verstoß von BAT gegen §§ 17 Nr. 5, 22 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG (Irreführung & verbotene Aussage). Zwar habe die Beklagte die zulässigen Grenzwerte an Nikotin und Kohlenmonoxid des „Mild-Abkommen“ von 1980 nicht überschritten; die Aussage sei dennoch bedenklich. Wenngleich ein Gros der Raucher um die Gefahren des Rauchens wüssten, so seien die getätigten Aussagen doch geeignet, potentiell bestehende Bedenken an einer Gesundheitsschädigung zu zerstreuen. Auch die aufgrund der RL 2014/40/EU in Kraft getretene Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (04.04.2016) impliziert eine restriktive Werbung mit dem Begriff „mild“.

Durch diese Urteile werden erneut die hohen Anforderungen des Verbraucherschutzes dargelegt, die auch für die Tabakindustrie Geltung beanspruchen. Die Ansicht der Justiz kann insofern für weitere Unternehmen als richtungsweisend angesehen werden, die gesundheitsgefährdende Produkte vertreiben, den schmalen Grad hin zur Irreführung der Verbraucher nicht zu überschreiten und verbotene Aussagen zu tätigen, die ein gesundheitliche Unbedenklichkeit suggeriert.

RA Marc E. Evers / Wiss Mit. Julius Pieper


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