Irrtümer zur Probezeit – Was Arbeitnehmer wissen sollten
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Viele Arbeitnehmer haben im Zusammenhang mit der Probezeit falsche Vorstellungen. Das kann schnell zu Missverständnissen und Problemen führen. In diesem Beitrag werden drei weit verbreitete Irrtümer zur Probezeit aufgedeckt und erklärt.
Irrtum Nummer eins: Immer sechs Monate Probezeit
Es ist ein Irrtum zu glauben, dass es immer eine sechsmonatige Probezeit gibt. Es kommt vielmehr darauf an, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart haben. Die Probezeit darf maximal sechs Monate betragen und ist in § 622 Absatz 3 BGB geregelt. Es kann jedoch auch sein, dass die Parteien eine kürzere oder gar keine Probezeit vereinbart haben. Wenn im Arbeitsvertrag nichts zur Probezeit steht, muss davon ausgegangen werden, dass gar keine Probezeit vereinbart wurde.
Irrtum Nummer zwei: Nach der Probezeit ist man vor Kündigung geschützt
Ein weiterer Irrtum besteht darin zu glauben, dass man nach der Probezeit vor Kündigung geschützt ist. Die Probezeit hat grundsätzlich nichts mit der sogenannten Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz zu tun. Die Wartezeit beträgt sechs Monate, und das Kündigungsschutzgesetz findet grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn man sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, unabhängig von der Dauer der Probezeit. Wenn das Kündigungsschutzgesetz nach sechs Monaten Anwendung findet, kann der Arbeitgeber nur noch aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen kündigen. Wenn jedoch keine Probezeit oder eine Probezeit von weniger als sechs Monaten vereinbart wurde und der Arbeitgeber im vierten Monat des Arbeitsverhältnisses kündigt, kann es sein, dass das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber keinen Grund, um wirksam kündigen zu können. Der Zweck der Probezeit besteht also lediglich darin, dass beide Parteien schauen sollen, ob es passt, und dass verkürzte Kündigungsfristen Anwendung finden.
Irrtum Nummer drei: Nach sechs Monaten hat man immer Kündigungsschutz
Ein weiterer Irrtum besteht darin zu glauben, dass man nach sechs Monaten im Betrieb automatisch Kündigungsschutz hat. Das ist nur dann der Fall, wenn der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt. Im Kleinbetrieb, in dem nicht mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber auch nach 10 oder sogar 20 Jahren ohne besonderen Grund kündigen. Deshalb sollten Arbeitnehmer sich gut überlegen, ob sie in einem kleinen Betrieb anfangen möchten. Denn dort hat der Arbeitgeber auch nach einer längeren Beschäftigungsdauer oft leichtes Spiel, den Arbeitnehmer loszuwerden.
Fazit: Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass die Probezeit nicht automatisch sechs Monate dauert und dass sie nach der Probezeit nicht automatisch vor Kündigung geschützt sind. Außerdem sollten sie beachten, dass das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben keine Anwendung findet.
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