Ist betrunken Fahrrad schieben strafbar nach § 316 StGB?

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Ist betrunken Fahrrad schieben strafbar nach § 316 StGB?

Trunkenheit im Straßenverkehr wird gemäß § 316 StGB als strafbar angesehen, wenn eine Person ein Fahrzeug führt, ohne aufgrund des Alkohol- oder Drogenkonsums dazu in der Lage zu sein. Dies umfasst auch, Fahrzeuge und Fortbewegungsmittel wie z.B. ein Fahrrad, E-Bike, Pedelecs, E-Scooter oder Motorroller. Ein interessanter Fall wurde dazu vor dem Landgericht Freiburg verhandelt. Ein stark alkoholisierter Mann, der sein Fahrrad schob und dabei stürzte, wurde letztlich frei gesprochen. Die Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass das Schieben eines Fahrrads kein „Führen“ eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB darstellt, selbst wenn die Person deutlich alkoholisiert ist. Da das Gericht nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Fahrrad gefahren ist, musste zu dessen Gunsten angenommen werden, dass dieser sein Fahrrad nur geschoben hatte. Ein stark betrunkener Fußgänger, der ein Fahrrad schiebt, macht sich jedoch nicht strafbar. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer präzisen Definition von "Führen" eines Fahrzeugs in Bezug auf die Trunkenheit im Verkehr. Des Weiteren besteht auch keine Strafbarkeit für den Versuch, betrunken Fahrrad zu fahren, d.h. wer bei dem Versuch mit dem Fahrrad zu fahren stürzt und nicht bereits gefahren ist, macht sich ebenfalls nicht strafbar. Bei Vorladungen wegen Trunkenheit im Verkehr berät Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner umfassend und bietet zeitnahe Beratungsgespräche an.

Wann ist Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar?

Im Gesetz heißt es hierzu:


§ 316 StGB

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.


Handelt es sich bei einem Fahrrad denn überhaupt um ein Fahrzeug?

Ja, diese Frage ist noch relativ leicht zu beantworten. Auch E-Bikes, Pedelecs und E-Scooter oder Motorroller sind Fahrzeuge nach dieser Vorschrift.

Wann wird jedoch ein Fahrrad geführt?

Ganz klar liegt ein Führen eines Fahrrads vor, wenn dieses gefahren wird und man dazu die Pedale betätigt und mittels Lenker lenkt. Fraglich wird dies jedoch bereits sein, wenn man dies als Betrunkener schiebt und nicht mittels Pedale in Bewegung setzt und daneben herläuft.

Urteil zur Trunkenheit im Verkehr mit Fahrrad

Das Landgericht Freiburg (Urteil vom 26.10.2021,  11/21 10 Ns 530 Js 30832/20) hatte sich mit einer derartigen Konstellationen § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr und Fahrrad auseinandergesetzt:

Sachverhalt

Der Angeklagte besuchte an einem Abend eine Vereinsfeier und begab sich nach Genuss von einigen alkoholischen Getränken auf den Nachhauseweg. Die Entfernung hatte 3 bis 4 Kilometer betragen.  Auf seinem Heimweg hatte der Angeklagte sein Fahrrad mitgenommen und stieß mit dem Fahrrad einmal gegen eine Brücke und gegen ein Geländer. Danach stürzte er mit dem Fahrrad, so dass es in einer Böschung lag. Einige Meter weiter hatten Polizeibeamte dann den bewusstlosen Angeklagten gefunden und einen Rettungsdienst herbeigerufen.

Nachdem er aufwachte, gab er gegenüber den Polizeibeamten an, dass er vom Fahrrad gefallen sei. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 2,3 Promille (ab einem Wert von 1,6 Promille gilt man als Fahrradfahrer als absolut fahruntauglich und macht sich strafbar). Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, das Fahrrad wegen seiner starken Alkoholisierung nur geschoben zu haben. 

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten noch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe. Dagegen sprach das Landgericht Freiburg den Angeklagten frei

Zwar bedient der Schiebende sich dafür in aller Regel des Lenkers (s. BayObLG VRS 75 127, 128), so dass das Zweirad unter eigenverantwortlicher Handhabung einer seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen durch den öffentlichen Verkehrsraum geleitet wird. Dennoch geht die herrschende Meinung, der die Strafkammer sich anschließt, davon aus, dass das Schieben eines Fahrrads nicht als Führen im Sinne des § 316 StGB angesehen werden kann.

Das Landgericht Freiburg begründete seine Entscheidung damit, dass man  nicht habe feststellen können, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem Fahrrad gesessen oder dieses gefahren hat.  

Die Strafkammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte auf dem Weg vom Vereinsheim bis zu der Stelle, an der er bewusstlos aufgefunden wurde, zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Fahrrad gefahren ist. (...)

Wer ein Fahrrad schiebt, auch wenn er stark betrunken ist, macht sich nicht strafbar!

Da sich ein betrunkener Fußgänger im Straßenverkehr nicht strafbar macht - ist damit auch nicht strafbar, wer ein Fahrrad bei sich hat und dieses neben sich herschiebt. 

Im Übrigen ist auch der Versuch betrunken Fahrrad zu fahren und aufzusteigen, da eine Versuchsstrafbarkeit bei § 316 StGB nicht existiert, nicht strafbar. So dass auch wenn dies ein Betrunkener vorhat und versucht hat mit dem Fahrrad zu fahren, er nicht bestraft werden kann.


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Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

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