Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

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Betrunken mit dem Fahrrad zu fahren, kann nicht nur gefährlich sein, sondern auch teuer werden und letztendlich sogar zum Entzug des Führerscheins führen.

Wer mit über 1,6 Promille Fahrrad fährt, macht sich einer Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar. Gleiches gilt auch bei geringerer Alkoholisierung, aber zusätzlicher alkoholbedingter Ausfallerscheinungen.

Wer hierbei zum ersten Mal erwischt wird erhält regelmäßig einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe ca. eines Monatsgehaltes. Führerscheinmaßnahmen – wie der Entzug der Fahrerlaubnis oder eines Fahrverbotes – sind hiermit regelmäßig (noch) nicht verbunden, da diese vom Strafgericht nur beim Führen eines Kraftfahrzeugs verhängt werden können.

Viele akzeptieren daher den Strafbefehl in der Hoffnung, dass die Sache damit erledigt ist. Tatsächlich ist das Strafverfahren dann auch abgeschlossen. Einige Wochen oder Monate später meldet sich dann jedoch regelmäßig die Führerscheinstelle und meldet Zweifel an der Fahrtauglichkeit an. Diese sind dann durch Vorlage einer positiven MPU zu beseitigen. Schafft man die MPU innerhalb der gesetzten Frist zur Beibringung, darf man den Führerschein behalten, wenn nicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Je nach Höhe des BAK-Wertes wird für eine positive MPU sogar ein einjähriger Abstinenznachweis gefordert. War einem dies vorher nicht bekannt, ist der Führerschein dann teilweise mindestens für dieses eine Jahr weg.

Es kann daher bei jedem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr – egal, ob mit dem Auto oder dem Fahrrad – nur dringend angeraten werden, sich möglichst frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen.

Aktualisierung:

Mittlerweile werden entsprechende Verfahren jedenfalls im hiesigen Bezirk beim Ersttäter immer wieder nach 153 a StPO eingestellt, d. h. gegen eine Geldauflage. Steht der Tatvorwurf fest, empfiehlt es sich meist, der Vorgehensweise zuzustimmen, da diese nicht mit einer Eintragung im BZR oder FAER verbunden ist.

Dennoch wird die Akte regelmäßig an die Führerscheinstelle weitergeleitet. Von dort ist dann mit der Anordnung einer MPU zu rechnen. Der Fall ist somit mit der an sich erfreulichen Einstellung regelmäßig noch nicht vorbei. Es bleibt also weiterhin, sich rechtzeitig auch hierum zu kümmern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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