Ist das Abschleppen eines auf dem Gehweg geparkten Fahrzeugs zulässig?

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Allseits bekannt ist, dass das Parken auf Gehwegen gemäß Straßenverkehrsverordnung grundsätzlich verboten ist. So darf auch in einem aktuellen Fall vor dem Verwaltungsgericht Neustadt ein in der Innenstadt auf dem Gehweg geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden.

Zum Fall

Ein Pkw-Halter stellte seinen Wagen in der Innenstadt von Ludwigshafen auf dem Gehweg ab. Eine Hilfspolizeibeamtin der Stadt verständigte einen Abschleppdienst. Dieser traf ein, als der Fahrer hinzukam. Folglich wurde der Abschleppvorgang abgebrochen.

Der Abschleppdienst stellte der Stadt für den abgebrochenen Abschleppvorgang einen Betrag in Höhe von 120 Euro in Rechnung. Daraufhin forderte die Stadt vom Fahrzeughalter die Kosten der Abschleppmaßnahme zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 51 Euro und Zustellungskosten von 2,75 Euro zu zahlen.

Abschleppen geparkter Fahrzeuge im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer zulässig

Der Fahrzeughalter reichte Klage ein. Doch das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Heranziehung des Klägers zu den Kosten des abgebrochenen Abschleppvorgangs rechtmäßig sei. Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung (StVO) sei das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten und erfülle im Falle einer Zuwiderhandlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Der Gehweg ist grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen und wenn das geparkte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Radfahrer und den ruhenden Verkehr behindert, darf es abgeschleppt werden.

Allerdings darf ein Fahrzeug nicht immer dann abgeschleppt werden, wenn es ordnungswidrig auf einem Gehweg geparkt wurde. Eine „negative Vorbildwirkung“ reicht zum Abschleppen nicht aus. Vielmehr muss ein konkretes, über die Generalprävention hinausgehendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeugs bestehen (wie Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs).

Fazit

Das Abschleppen des Fahrzeugs ist gerechtfertigt, wenn es der Gefahrenabwehrmaßnahme dient und die Funktion des Gehwegs durch das geparkte Fahrzeug erheblich beeinträchtigt wird.

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