Ist die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam, dann...?

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Wer im Krankenhaus vom Chefarzt oder dessen Vertreter operiert werden möchte, muss zuvor eine sog. Wahlleistungsvereinbarung abschließen. Diese bedarf gem. § 17 Abs. 2 KHEntG der Schriftform. Wird die Schriftform nicht eingehalten, weil z. B. eine der Parteien die Vereinbarung versehentlich nicht unterzeichnet, ist sie unwirksam bzw. nichtig. Das hat grundsätzlich zur Folge, dass der Patient die medizinische Wahlleistung nicht bezahlen muss, selbst wenn diese fehlerfrei durchgeführt wurde, der Honoraranspruch des Arztes/Krankenhauses entfällt. Ein für Operateur und Klinik unbefriedigendes Ergebnis ... das aber nicht immer gelten muss.

Verstoß gegen Treu und Glauben

So hat das Landgericht Mosbach in einer jüngeren Entscheidung (Urt. vom 18.12.2019, Az.: 2 S 1/19) festgestellt, dass sich ein Patient nicht auf die Unwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung berufen kann, wenn er umfassend über die medizinische Wahlleistung, die Behandlungsalternativen und die mit der Wahlleistung einhergehenden Kosten unterrichtet und aufgeklärt wurde. Es verstoße gegen den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Patient sich mit dieser Kenntnis operieren lässt und dann im Anschluss aufgrund eines Formfehlers die Bezahlung der Wahlleistung verweigert. 

Im konkreten Fall war die Wahlleistungsvereinbarung aufgrund eines Organisationversehens auf Seiten des Krankenhauses nicht unterschrieben worden und nur vom Patienten einseitig unterzeichnet zur Patientenakte gelangt.

Die Aufklärung ist entscheidend

Wie in vielen anderen Fallgestaltungen auch, zeigt sich hier also einmal mehr, dass eine umfassende Aufklärung des Patienten über Wahlleistung, Alternativen, Risiken und Kosten unerlässlich ist.

Dr. med. Markus Weidenbach
Fachanwalt für Medizinrecht


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