Wahlarztkette umfasst auch externe Radiologen

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Schließt ein Patient im Krankenhaus eine Wahlarztvereinbarung, dann werden Leistungen von hinzugezogenen Ärzten außerhalb des Krankenhauses (hier: Fachärzte für Radiologie) von dieser Vereinbarung umfasst. Die Leistungen stellen keine allgemeinen Krankenhausleistungen dar, sondern müssen aufgrund der Wahlarzt- und Liquidationskette des § 17 Abs. 3 S. 1 KEntgG nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden.

Wahlarztkette endet nicht an der Tür des Krankenhauses

So jedenfalls hat dies das OLG München jüngst entschieden (Beschluss vom 09.04.2019, B 1 KR 5/19 R) und damit die Rechtsprechung des BGH fortgesetzt. Nach diesem endet die Wahlarztkette nicht an der Tür des Krankenhauses, sondern schließt grds. externe Leistungserbringer mit ein (BGH III ZR 85/14). Deren Leistungen fallen folglich nicht unter die allgemeinen Krankenhausleistungen des § 2 Abs. 2 KHentG. Das sei auch nicht unbillig, so das OLG, denn wenn die radiologischen Leistungen im Krankenhaus erbracht worden wären, dann wären die Patienten aufgrund der Wahlleistungsvereinbarung in gleicher Weise zur Zahlung verpflichtet gewesen. 

Höhere Krankenhauspflegesätze wären die Folge

Eine Entscheidung, die zu begrüßen ist. Würden die Kosten von Privatpatienten, die Wahlleistungen externer Dritter in Anspruch nehmen, über die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen vergütet, dann würde dies höhere Krankenhauspflegesätze nach sich ziehen. Damit würde im Ergebnis die gesetzliche Krankenversicherung mit diesen Kosten belastet, wohingegen die privaten Krankenversicherer entsprechend entlastet würden. Hierfür ist kein sachlicher Grund ersichtlich.

Dr. med. Markus Weidenbach
Fachanwalt für Medizinrecht


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