Abrechnung einer Kataraktoperation unter Einsatz des Femtosekundenlasers

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Eine Kataraktoperation, bei der der Femtosekundenlaser zum Einsatz kommt, gilt in Fachkreisen als der konventionellen Augen-Chirurgie überlegen. Höchstumstritten ist jedoch, wie diese moderne Operationsmethode gegenüber Privatpatienten abgerechnet werden kann.

Ärzte vs. private Krankenversicherungen

Von Seiten der Augenärzte wird in aller Regel befürwortet, neben der operativen Hauptleistung, der Ziffer 1375 GOÄ (Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars), die Ziffer 5855 GOÄ analog (Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen) in Ansatz zu bringen. Der Wert dieses Gebührentatbestandes beträgt bei einem 1,8-fachen Steigerungssatz € 723,93. 

Die privaten Krankenversicherungen hingegen plädieren dafür, den Lasereinsatz lediglich zusätzlich über die Ziffer 441 GOÄ (Zuschlag Laser) zu vergüten. Das entspricht einem Honorar von € 67,49.

Streit noch nicht endgültig entschieden

Zwischen beiden Abrechnungsalternativen besteht eine große Differenz. Es geht bei dieser Problematik folglich auf der einen Seite um eine nicht unerhebliche Summe Geld für die Leistungserbringer und auf der anderen Seite um die Frage, was der Einsatz hochmoderner Therapieverfahren in unserem Gesundheitswesen eigentlich noch kosten darf. Entsprechend intensiv wird die Auseinandersetzung geführt. Nachdem die Gerichte zunächst ganz überwiegend im Sinne der Ärzteseite entschieden haben (auch der Unterzeichner hat das eine oder andere positive Urteil zugunsten der Ärzte erstritten), hat nun das OLG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung der beklagten privaten Krankenversicherung Recht gegeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020, 4 U 162/18). Das Gericht lehnt einen Ansatz der Ziffer GOÄ 5855 analog für den Einsatz des Femtosekundenlasers mit, das muss man einräumen, durchaus nachvollziehbaren Argumenten, ab.

Der Streit ist also weiterhin nicht abschließend geklärt. Es spricht einiges dafür, dass erst der Bundegerichtshof mit einer höchstrichterlichen Entscheidung endgültig Klarheit in dieser Frage bringen wird. Bis dahin können Augenärzte die Kataraktoperation mittels Femtosekundelaser durchaus weiter über die GOÄ 5855 analog abrechnen, sie (und ihre Patienten) müssen sich aber darüber im Klaren sein, dass es bei der Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung zu Problemen kommen kann. 

Dr. med. Markus Weidenbach
Fachanwalt für Medizinrecht


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