Ist meine Idee patentierbar? Anwalt für Patentrecht

  • 4 Minuten Lesezeit

1. Wo steht etwas im Gesetz?

Die Voraussetzungen, unter denen eine Idee patentiert werden kann, werden in § 1 Absatz 1 Patentgesetz (PatG) beschrieben. Zitat:

„Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.“

Das ist für Sie unverständliches Juristendeutsch? Wir erklären Ihnen die Begriffe kurz. Geht man streng juristisch vor, so muss jede der folgenden Aussagen konkretisiert und ergänzt werden; eine umfassende Erläuterung würde jedoch die Verständlichkeit unserer Erklärungen für einen Laien erheblich verschlechtern. Wenn Sie also Nachfragen haben, rufen Sie uns doch einfach an!

2. Wann befindet sich meine Erfindung auf einem „Gebiet der Technik“?

Ihre Erfindung muss nicht kompliziert sein, aber einen Bezug zur Technik haben. Dagegen sind optimierte Betriebsabläufe nicht patentierbar. Ein neuer Flaschenöffner z.B. ist eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik.

Bereits nach dem Gesetz ausgeschlossen ist die Patentierung folgender „Erfindungen“:

  • Entdeckungen
  • wissenschaftliche Theorien
  • mathematische Methoden
  • ästhetische Formschöpfungen (aber möglicherweise Schutz als Design, Marke, Urheberrecht!)
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten
  • Programme für Datenverarbeitungsanlagen (Ausnahmen auf Umwegen sind möglich)
  • die Wiedergabe von Informationen
  • Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen
  • Pflanzensorten und Tierrassen
  • biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere
  • Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden.

3. Wann ist meine Erfindung nicht mehr neu?

Ihre Erfindung muss darüber hinaus „neu“ sein. Neu ist Ihre Erfindung, wenn sie noch nicht zum „Stand der Technik“ gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor Ihrer Patentanmeldung öffentlich zugänglich waren. Wussten Sie, dass Ihre Erfindung schon dann nicht mehr neu ist, wenn Sie sie auf dem Stand einer öffentlich zugänglichen Messe (auch nur gegenüber Fachpublikum) ausgestellt haben? Was genau zum Stand der Technik in Ihrem Fall gehört und ob ein fremdes Produkt zum Stand der Technik gezählt werden kann/muss, kann durch einen Fachmann im Rahmen einer entsprechenden Recherche für Sie durchgeführt werden.

4. Wann beruht meine Erfindung auf einer „erfinderischen Tätigkeit“?

Weiterhin muss Ihre Erfindung auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, Ihr Produkt also nicht nur eine unwesentliche Weiterentwicklung eines fremden, bestehenden Produkts darstellt.

5. Wann ist meine Erfindung „gewerblich anwendbar“?

Schließlich muss Ihre Erfindung „gewerblich anwendbar“ sein. Gewerblich anwendbar ist die Erfindung, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Mit anderen Worten: Kann ein anderer Gewerbetreibender Ihr Produkt gebrauchen, ist es gewerblich anwendbar. Dieser Punkt macht in der Praxis die wenigsten Schwierigkeiten.

6. Kann ich mein Patent ohne Anwalt anmelden?

Ja, können Sie. Die Kosten eines nationalen Patents (Deutschland) belaufen sich dann günstigstenfalls auf weniger als 500,00 EUR.

Wenn Sie allerdings als Laie nicht in der Lage sind, fremde, bestehende patentrechtliche Ansprüche sachgemäß auszuwerten und mit Ihrer Patentanmeldung „auf eigene Faust“ ein oder mehrere fremde Patente verletzen, erwarten Sie später Abmahnkosten und Schadensersatzansprüche in (günstigstenfalls) Höhe von mehreren tausend Euro, leicht im fünfstelligen Bereich (ab 10.000 EUR). Vor diesem Hintergrund ist die Inanspruchnahme von Hilfe durch einen Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz die günstigere Alternative.

Rufen Sie uns an! Senden Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind bundesweit tätig. Jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

7. Warum unsere Kanzlei?

Unsere Kanzlei ist auf den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ spezialisiert; hierzu gehört auch das Patentrecht. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz an der Wilhelms-Universität Münster promoviert. Wir haben die notwendige Erfahrung im Umgang mit der Anmeldung und Prüfung von Patenten sowie deren Behandlung in Gerichtsverfahren. Darüber hinaus haben wir generell einen erheblichen Erfahrungsschatz im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Auf unserer Kanzleihauptseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin
Katrin Reinhardt

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

Beiträge zum Thema