Jäger erschießt Pferd und verliert den Jagdschein

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Entziehung des Jagdscheins bei missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen und Munition zulässig. 

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 6 L 828/12.KO

Der Sachverhalt

Während einer nächtlichen Jagd schoss ein Jäger auf ein auf einer Weide grasendes Pferd und verletzte es tödlich. Der Jäger habe es für ein flüchtendes Wildschwein gehalten. Die Kreisverwaltung erklärte den Jagdschein des Jägers daraufhin für ungültig und zog diesen ein. Des Weiteren widerrief die Kreisverwaltung die Waffenbesitzerlaubnis des Jägers und verlangte die Rückgabe der Waffenbesitzkarte. Die Verwaltung hatte für beide Maßnahmen den Sofortvollzug angeordnet.

Gegen die sofortige Vollziehung beantragte der Jäger beim Verwaltungsgericht Koblenz einstweiligen Rechtsschutz und gab zur Begründung an, es habe sich bei dem Vorfall um eine bedauerliche Verwechslung gehandelt.

Der Beschluss

Der Antrag des Jägers blieb ohne Erfolg.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Entziehung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte offenkundig rechtmäßig sei. Demnach gebe es auch keinen Grund, dessen Vollzug auszusetzen, bis Verfahren endgültig abgeschlossen sei. Sei der Inhaber eines Jagdscheins nicht so zuverlässig wie notwendig, müsse die zuständige Behörde den Jagdschein einziehen.

Wenn der Jäger im Glauben gewesen sei, auf ein Wildschwein zu schießen, sei er zumindest grob fahrlässig zu dieser Einschätzung gelangt. Laut des Jagdpächters sei es in der Nacht hell genug gewesen, um ein Stück Wild zu erkennen. Ferner habe der Jäger an seinem Gewehr eine Taschenlampe befestigt.

Belastend komme hinzu, dass ein hellbraun-weiß geschecktes Pferd sich unverkennbar von einem dunklen Wildschwein unterscheide. Auch die Weide sei unschwer als solche zu erkennen gewesen. Der Jäger hätte daher besonders vorsichtig sein müssen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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