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jameda muss ungefragt gespeichertes Arztprofil löschen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Das Ärzteportal jameda darf laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht ungefragt Daten einer Ärztin speichern und muss nun deren personenbezogene Daten löschen.
  • Der BGH begründet seine Entscheidung mit den insofern von jameda gemachten Unterschieden zwischen bezahlten und nicht bezahlten Profilen.
  • jameda trete dadurch nicht als neutraler Informationsmittler auf und könne sich nicht mit Erfolg auf das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit gegenüber dem Recht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung berufen.

Das Arztbewertungs- und Arztsuchportal jameda muss die Darstellung seiner Profile überarbeiten. Andernfalls muss es das kostenlose, aber gegen ihren Willen erstellte Profil einer Ärztin von seiner Website entfernen. Die Medizinerin hat insofern ein Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß § 35 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Sie hatte damit – anders als in den Vorinstanzen – Erfolg mit ihrer Klage gegen das Portal.

jameda hat nach eigener Aussage bereits auf das Urteil reagiert und seine Website entsprechend angepasst, um der sonst massenhaft drohenden Löschpflicht zu entgehen. Mit Blick auf das Ziel, die Nachfrage nach bezahlten Einträgen zu steigern, dürfte das jedoch einen Einschnitt für das zum Burda-Konzern gehörende Internetportal mit Sitz in München bedeuten.

BGH revidiert seine frühere jameda-Entscheidung

Im Jahr 2014 hatte der BGH in einem anderen Fall noch die gegen die Speicherung seiner Daten und Bewertung gerichtete Klage eines Arztes gegen jameda abgewiesen. Das oberste deutsche Zivilgericht sah ein überwiegendes Recht zur Website-Darstellung des Arztes aufgrund des Öffentlichkeitsinteresses an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl. Das Interesse des Arztes, dass er nicht bei jameda gelistet werde, trete dahinter zurück.

Schließlich könne der Arzt jederzeit die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen und beleidigender oder unzulässiger Bewertungen von jameda verlangen. Auch die Ärztin, über deren Klage der BGH nun entschied, hatte zuvor erfolgreich die Löschung 17 negativer Bewertungen von jameda verlangt. Sie klagte allerdings auch, dass jameda ihren Eintrag auf www.jameda.de vollständig lösche. Was 2014 noch gegen eine Löschung sprach, gelte in dem nun entschiedenen Fall nicht. Und das liege an jameda.

Darstellung stellt keine neutrale Information dar

Das Internetunternehmen behandle nämlich die Basiseinträge von Nichtkunden erheblich anders als die seiner dafür zahlenden Premium-Kunden. Bei bezahlten Profilen würden den Nutzern keine konkurrierenden Ärzte in der Nähe angezeigt, bei Basiseinträgen dagegen schon. Darüber würden die Nutzer allerdings nicht informiert. Damit stelle jameda keine neutrale Informationsquelle mehr dar. Solange das nicht der Fall sei, könne sich die Plattform für die Suche und Bewertung von Ärzten nicht auf ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit berufen, um Ärzte gegen ihren Willen darzustellen. jameda hat darauf kurzfristig die Anzeige konkurrierender Kollegen bei den Basiseinträgen entfernt.

(BGH, Urteil v. 20.02.2018, Az.: VI ZR 30/17)

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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