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Jobcenter – Sanktion wegen Meldeversäumnis oft rechtswidrig

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Hartz-IV-Empfänger sind grundsätzlich verpflichtet, einer Meldeaufforderung des Jobcenters nachzukommen. Tun sie dies nicht, müssen ALG-II-Empfänger eine Sanktion fürchten. Doch Sanktionen des Jobcenters wegen Meldeversäumnissen sind oftmals rechtswidrig.

Meldeaufforderung kommt oft nicht an

Oftmals verschickt das Jobcenter eine Meldeaufforderung an den Leistungsempfänger. Diese kommt bei dem Hartz-IV-Bezieher aber nicht an. Das Jobcenter sanktioniert daraufhin. Dies ist jedoch rechtswidrig.

Jobcenter steht in der Beweispflicht

Verschickt das Jobcenter eine Einladung zum Meldetermin an einen Leistungsempfänger per Standardbrief oder E-Mail, steht das Jobcenter in der Beweislast, dass die Einladung tatsächlich beim Hilfebedürftigen angekommen ist. Auch wenn der Leistungsempfänger keine Reaktion auf das Schreiben zeigt und nicht kommt, darf das Jobcenter nicht einfach Leistungskürzungen verhängen (SG Karlsruhe, Az. S 12 AS 184/13).

Jobcenter muss nicht nur Versand, sondern auch Zugang des Briefs beweisen

Es ist darauf abzustellen, dass das Jobcenter nicht nur den Versand des Briefs, sondern auch dessen tatsächliche Zustellung nachweisen muss. Es kann sich nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen, da es regelmäßig vorkommt, dass Postsendungen oder E-Mails verlorengehen oder nicht ankommen. Auch kann das Jobcenter sich nicht auf die Zugangsfiktion gemäß § 37 Abs. 2 SGB X berufen, da diese nicht für Meldeaufforderungen gilt.

Dort heißt es: „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“

Unabhängig davon: Im Zweifel hat das Jobcenter nach § 37 SGB X auch den Zugang eines Verwaltungsakts zu beweisen.

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