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Jobwechsel zur Konkurrenz verboten: Was ist eine Karenzentschädigung?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Endet ein Arbeitsverhältnis, wollen Beschäftigte oft nahtlos zur Konkurrenz wechseln. Arbeitgeber versuchen das mit Wettbewerbsverboten und Karenzentschädigungen zu verhindern. Bleibt die Zahlung allerdings aus, kann das Wettbewerbsverbot vom Ex-Mitarbeiter beseitigt werden.

Arbeitsverträge vor allem von Führungskräften, von in der Entwicklung tätigen Mitarbeitern oder Freiberuflern enthalten oft nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Danach dürfen ehemalige Beschäftigte, auch nachdem das Arbeitsverhältnis schon beendet ist, ihrem Ex-Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit und in einem bestimmten Umfeld keine Konkurrenz machen.

Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Solche Karenzzeiten bzw. Wettbewerbsverbote sind ein wesentlicher Eingriff in die durch Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der Betroffenen. Schließlich erhalten sie, anders als im noch laufenden Arbeitsverhältnis, nach Vertragsende grundsätzlich keinen Lohn mehr und müssen ihren Lebensunterhalt folglich anders erwirtschaften.

Aus diesem Grund sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann verbindlich, wenn Ex-Arbeitgeber an ihre Ex-Mitarbeiter dafür eine Karenzentschädigung zahlen. Die muss nach § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) mindestens 50 Prozent des bisherigen Lohns betragen, wobei andere Einkommen unter Umständen anzurechnen sind.

Die Karenzentschädigung können ehemalige Arbeitnehmer grundsätzlich auch einklagen, wenn der Arbeitgeber entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht zahlt. Doch nicht alle Klagen sind erfolgreich, wie ein kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall zeigt.

Klage auf Zahlung der Karenzentschädigung

Im Arbeitsvertrag des Klägers stand geschrieben, dass dieser noch drei Monate nach Beendigung seiner Tätigkeit für keinen Konkurrenten seines Ex-Arbeitgebers arbeiten und auch selbst kein konkurrierendes Unternehmen gründen darf. Eine entsprechende Karenzentschädigung war ebenfalls vorgesehen und sollte jeweils monatlich entrichtet werden.

Nachdem der Beschäftigte nach rund zwei Jahren selbst das Arbeitsverhältnis kündigte, zahlte der Arbeitgeber die vereinbarte Entschädigung allerdings nicht. Auch eine Mahnung des ehemaligen Mitarbeiters blieb erfolglos.

Nach einem weiteren Telefongespräch teilte er seinem Ex-Chef schließlich per E-Mail mit, dass er sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden sehe. Später klagte er trotzdem auf Zahlung der Karenzentschädigung für die vollen drei Monate.

Rücktritt nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen

Das BAG bestätigte, dass der Mann grundsätzlich berechtigt war, die vertraglich zugesagte Karenzentschädigung zu verlangen. Die E-Mail allerdings hätte der Ex-Mitarbeiter besser nicht geschrieben, denn die wertete das Gericht als Rücktritt von dem gegenseitigen Vertrag über das Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigung.

Laut Urteilsbegründung kommen hier die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Anwendung: Wenn die eine Seite ihre vertraglichen Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt, kann die andere Seite vom Vertrag zurücktreten. Genau so war es hier: Der Ex-Arbeitgeber war seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen, der Ex-Arbeitnehmer durfte folglich von der Vereinbarung zurücktreten.

Die E-Mail, mit der der Kläger erklärt hatte, sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden zu sehen, werteten die Richter als Rücktrittserklärung. Die beseitigte ab diesem Zeitpunkt alle weiteren gegenseitigen Pflichten aus dem Vertag. Damit war der ehemalige Beschäftigte – genauso wie er schrieb – tatsächlich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden. Gleichzeitig verlor er allerdings für die Zukunft seine vertraglichen Ansprüche auf Karenzentschädigung.

Die Entscheidung zeigt, dass entsprechende Erklärungen nicht leichtfertig abgegeben werden sollten. Auch einfache E-Mails können schließlich weitreichende Folgen haben.

(BAG, Urteil v. 31.01.2018, Az.: 10 AZR 392/17)

(ADS)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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