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„John Wick“, Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Studiocanal GmbH das Anbieten von Filmen und Serien über Internettauschbörsen ab. In einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung wird unserem Mandanten der Upload des Films „John Wick“ vorgeworfen. 

„John Wick“ ist ein US-amerikanischer Action-Spielfilm aus dem Jahr 2014. Regie führten Chad Stahelski und David Leitch. In der Hauptrolle zu sehen ist Keanu Reeves. Der Film handelt von dem ehemaligen Auftragskiller John Wick, welcher gerade seine Frau namens Helen wegen einer Krankheit verloren hat. Am Tag ihrer Beerdigung erhält er von ihr einen kleinen Hund als Geschenk, zusammen mit einem Brief, in dem sie ihm mitteilt, dass sie ihm den Welpen namens Daisy hinterlässt, damit er mit seinem Verlust fertigwerden und etwas lieben kann. Jedoch wird ihm der Welpe genommen und sein Rachefeldzug beginnt. 

Wie lautet der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den in Rede stehenden Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll. 

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt in dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge: 

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00 gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt. 

Muss ich die Unterlassungserklärung abgeben und zahlen?

Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie verantwortlich sind. 

Vorab zu klären ist also, ob Sie überhaupt verantwortlich sind und wenn ja, in welchem Umfang. 

Eine Unterlassungserklärung sollte nicht einfach ungeprüft abgegeben werden. Dies wird als Schuldeingeständnis aufgefasst, obwohl Abgemahnte in vielen Fällen überhaupt nicht haften, weder als Täter noch als Störer. 

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Unterlassungsanspruch des Rechtsinhabers bezüglich des betroffenen Films überhaupt besteht, muss sauber juristisch geprüft werden. 

Allein wegen der Tatsache, dass ein Internetanschluss an Dritte zur Benutzung freigegeben wurde (Lebenspartner, Kinder, Gäste, Mitbewohner etc.), erfolgt noch keine Störerhaftung des Anschlussinhabers.

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22, BearShare).

Selbiges gilt für die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten. Auch hier gilt es zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Anschlussinhaber haftet. 

Hat ein Dritter den betroffenen Film angeboten, so kommt nur die Haftung als Störer in Betracht. 

Sekundäre Darlegungslast:

Die sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing – Abmahnungen. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Ablauf des Geschehens darlegen, der die Täterschaft einer anderen Person nahelegt. 

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sogenannten sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden. 

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten. 

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) stellt außerdem klar, dass den Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen der sekundären Nachforschungspflicht treffen, diese beinhalten jedoch nicht die eigene Ermittlung und Preisgabe der Täterdaten. Es genügt der Vortrag, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und die Benennung eines theoretisch in Frage kommenden Täters. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie  über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Unser Tipp:

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten, wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen. 

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher wir Ihnen eine Risikoeinschätzung geben und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufklären. 

Sie werden über die Kosten, die für unsere Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen. 

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • kein Termin vor Ort notwendig
  • schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung, insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen. 

Ihre Kanzlei Brehm


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