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Jugendarrest für Heranwachsende wegen Betrügereien mithilfe des Darknet

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 22.06.2016, Aktenzeichen: 1013 Ds 455 Js 101747/15 jug, zwei 20-jährige Angeklagte zu Jugendarrest verurteilt. Der Haupttäter wurde wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu 24 Arbeitsstunden und einer Woche Dauerarrest verurteilt. Der Mitangeklagte wurde wegen Beihilfe zum Betrug und zur Urkundenfälschung sowie wegen Waffenbesitzes ebenso 24 Arbeitsstunden, einer erzieherischen Maßnahme, 10 Drogenberatungsgesprächen und zu einem Freizeitarrest verurteilt.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung stand für das Gericht fest, dass der Haupttäter im Herbst 2014 über einen unbekannten Besteller im Darknet Waren im Gesamtwert von 3572,59 Euro bestellt hatte. Der unbekannte Besteller aus dem Darknet bestellte mit fremden E-Mail-Adressen und Daten bei den geschädigten Firmen. Als Rechnungsadresse wurden die gestohlenen Daten von Personen und als Lieferadresse Packstationen mit den Daten der Inhaber der Packstations-Accounts angegeben. Sämtliche Daten waren zuvor auf unbekannte Weise von unbekannten Tätern gehackt worden. Die Waren wurden über verschiedene Packstations-Accounts fremder Personen hinterlegt. Die ausliefernden Firmen stellten die Waren den Personen, die vom Besteller als Rechnungsadressaten benannt worden waren, in Rechnung. Diese weigerten sich zu zahlen, sodass bei den Firmen ein entsprechender Schaden durch die Auslieferung der Waren entstand.

Die Pakete wurden vom Mitangeklagten abgeholt. Diesem gab der Haupttäter eine gefälschte Postvollmacht. Dabei bekam der Mittäter für seine Tätigkeit als Entlohnung nur ein Paar Schuhe und zwei T-Shirts, die dieser sich vor Weiterleitung der Bestellliste an den unbekannten Besteller im Darknet ausgesucht hatte. Völlig unabhängig davon besaß er auch einen Schlagring.

Die beiden Verurteilten legten ein umfassendes Geständnis ab. Dies wurde strafmildernd berücksichtigt.

Gegen den Haupttäter war jedoch nach Auffassung des Gerichts ein Dauerarrest von 1 Woche zu verhängen, um ihm nochmals deutlich vor Augen zu führen, dass sein Verhalten nicht nur eine Dummheit darstellt, sondern eine nicht unerhebliche Straftat.

Schädliche Neigungen mit der Konsequenz, dass eine Jugendstrafe zu verhängen gewesen wäre, ließen sich bei beiden Angeklagten nach Ansicht des Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.


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