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Jugendarrest wegen Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen und Schwarzfahrens

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 26.06.2017, Aktenzeichen: 1012 Ds 113 Js 114618/17 jug, einen 20-jährigen Angeklagten wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und sechs Fällen der Leistungserschleichung zu vier Tagen Kurzarrest und der Teilnahme an einem Kurs „FahrBAR“ nach Jugendstrafrecht verurteilt.

Im vorliegenden Fall äußerte der Angeklagte am 14.12.2016 an einer U-Bahn-Haltestelle gegenüber einem Passanten: „Sieg Heil, du Brillenschlange!“ Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich vorliegend um die aus der NS-Zeit bekannte Grußformel, die ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankomme, in der Öffentlichkeit verboten und strafbar sei.

Außerdem wurde der Angeklagte im Zeitraum vom März bis Dezember 2016 insgesamt sechs Mal bei Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Fahrkarte angetroffen.

Nach Ansicht des Gerichts sei im vorliegenden Fall die Verhängung eines Jugendarrests unumgänglich gewesen, da der Angeklagte bereits zweimal wegen Sachbeschädigung, einmal wegen einer Beleidigung und ein weiteres Mal wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden sei.

Weiterhin wurde dem Angeklagten aufgegeben, am nächsten Kurs FahrBAR der Brücke e.V. teilzunehmen, um sich zum einen mit dem Delikt des Erschleichens von Leistungen intensiv auseinanderzusetzen, zum anderen Hilfestellung bei der Schuldenbegleichung gegenüber dem MVV zu erhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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