Justizfehler: Spanien-Ferienhaus adè

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Das Urteil des spanischen Tribunal Supremo vom 16.12.2008 gibt Hoffnung in die spanische Justiz. Hier sind die Richter des Obersten Spanischen Gerichtshofs über ihren eigenen Schatten gesprungen. Sie haben Recht gesprochen und dem geschädigten Ferienhausbesitzer Schadensersatz zugesprochen.

Der Fall: Ein in Großbritannien residierender Spanier hat im Jahr 1996 bei einer spanischen Autovermietung einen Pkw gemietet. In dem Mietvertrag gab er sowohl seine britische Heimatadresse an als auch die Anschrift seines Ferienhauses in Spanien. Wegen eines Unfalls kam es zu einem Schaden am Pkw von ca. 500.000,- Pesetas. Da das Ferienhaus in Spanien lag, wurde auf Antrag der Vermietungsfirma zunächst das Ferienhaus mit einem so genannten Sicherungsembargo belegt. Danach wurde Klage vor dem zuständigen spanischen Gericht gegen den Automieter erhoben. Die Klage wurde jedoch trotz Kenntnis der britischen Anschrift nicht im Rechtshilfeverfahren in Großbritannien, dem ständigen Wohnsitz des Spaniers, zugestellt; vielmehr beantragte man die Zustellung der Klage über „edictos" also durch öffentliche Zustellung im Wege der Veröffentlichung im Provinzblatt von Tarragona. Den Anträgen der Vermietungsfirma wurde vom Gericht ohne weitere Nachprüfung stattgegeben. Es kam sodann, wie es kommen musste. Das Urteil erging, wurde rechtskräftig und das Ferienhaus wurde nach einer Schätzung von 4 Mio. Pesetas für ca. 2,6 Mio. Pesetas versteigert. Der Spanier stand bei erneutem Ferienantritt vor verschlossener Tür. Die neuen Eigentümer beriefen sich auf die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Versteigerung und den von ihnen erfolgten Zuschlag.

Das Urteil: Der anwaltlich hervorragend beratene Exferienhausbesitzer ging nun in seinen Klagemaßnahmen direkt gegen die spanische Justiz vor, die durch Gewährung der „öffentlichen Zustellung" mittels Edikten am Beginn der Schadenskette mit ursächlich und verantwortlich für den späteren Schaden war. Hierbei stützte man die Ansprüche auf Artikel 24 der spanischen Verfassung. Danach hat jeder einen Anspruch auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Gerichte. Konkretisiert wird dieses Verfassungsrecht durch den Amtshaftungsanspruch des Artikel 139 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dieser gewährt dem Bürger einen Schadensersatzanspruch gegen die öffentliche Hand bei „anormalen Funktionieren der öffentlichen Dienste". Nach jahrelangem Prozessieren sprach der Tribunal Supremo am 16. Dezember 2008 sein Urteil (Az. 6298/2004). Darin wurde dem spanischen Exferienhausbesitzer ein Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. 200.000,-- Euro zugesprochen.

Die Quintessenz: Es handelt sich um ein bemerkenswertes Urteil, das die Verantwortlichkeit auch der Gerichte selbst für Schäden ausspricht, die dem Bürger schuldhaft durch die öffentliche Gewalt entstanden sind. Hier haben Richter über Richter geurteilt und haben im wahrsten Sinne des Wortes Recht gesprochen. Die Praxis der öffentlichen Zustellung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte war aus Gründen der Bequemlichkeit in Spanien weit verbreitet, sparte man sich doch jeweils das gebotene Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland. Es gibt sicherlich zahlreiche Fälle, die auf diese Weise zum Schadenseintritt bei Betroffenen geführt haben. Es liegt nunmehr ein exemplarisches Urteil des Obersten spanischen Gerichtshofs vor, auf welches die entsprechenden Schadensersatzansprüche gestützt werden können.

von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz



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