Kann ein Darlehensgeber (Kreditinstitut, Bank) ein Darlehen einfach so kündigen?

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1. Einführung

Die Kündigung eines Darlehens durch den Darlehensgeber ist ein komplexes rechtliches Thema, das sowohl für Darlehensgeber als auch für Darlehensnehmer von großer Bedeutung ist. Denn bei erfolgreicher Kündigung durch den Darlehensgeber ist der Darlehensbetrag sofort zur Rückzahlung fällig.

Es gibt zwei Hauptarten der Kündigung: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. 

Die ordentliche Kündigung bezieht sich auf die Beendigung des Darlehensvertrags unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen und Fristen. 

Die außerordentliche Kündigung hingegen tritt in Kraft, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Beendigung des Darlehensverhältnisses rechtfertigen. 

Diese Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 488 ff. BGB, festgelegt und werden durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen ergänzt.


2. Die ordentliche Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber

Die ordentliche Kündigung eines Darlehens durch den Darlehensgeber ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und hängt von der Art des Darlehens ab.

a. Darlehen mit fester Laufzeit

Bei Darlehen mit einer festen Laufzeit kann der Darlehensgeber das Darlehen nur dann ordentlich kündigen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Kreditvertrag getroffen wurde. 

Ohne eine solche Vereinbarung im Vertrag ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht möglich.

b. Darlehen ohne feste Laufzeit

Gemäß § 488 Abs. 3 BGB kann der Darlehensgeber bei Darlehen ohne feste Laufzeit, unabhängig davon, ob ein variabler oder fester Zinssatz vereinbart wurde, den Darlehensvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Diese Frist kann vertraglich verlängert oder verkürzt werden. Es kann auch vereinbart werden, dass die Kündigung für eine bestimmte Zeit oder für die gesamte Dauer des Vertrages ausgeschlossen wird.

c. Verbraucherdarlehen

Für Verbraucherdarlehen, die in Teilzahlungen zu tilgen sind, gilt § 498 BGB. 

Die Voraussetzung für die Kündigung eines solchen Darlehensvertrages ist, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens 10 % (bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren nur 5 %) des Darlehensnennbetrages in Verzug ist.

d. Besonderheiten bei Banken und Sparkassen

Banken und Sparkassen haben in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oft spezielle Regelungen zur Kündigungsfrist aufgenommen. Diese Regelungen können von den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen abweichen und sollten im Einzelfall geprüft werden.


3. Die außerordentliche Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber

Die außerordentliche Kündigung eines Darlehens durch den Darlehensgeber ist in bestimmten Situationen möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Art der Kündigung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Zudem kann über die spezifischen Banken-AGB ein außerordentliches Kündigungsrecht konkret vereinbart sein.

a. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

  • § 490 BGB: Dieser Paragraph sieht vor, dass das Darlehen gekündigt werden kann, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtern oder wenn der Wert einer für das Darlehen gestellten Sicherheit wesentlich verschlechtert oder eine solche Verschlechterung droht.
  • Vertrauensverhältnis: Ein wichtiger Kündigungsgrund kann auch vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zerstört ist. In solchen Fällen müssen die Interessen beider Vertragsparteien im Einzelfall abgewogen werden.
  • Vor Auszahlung des Darlehens: Der Darlehensgeber kann im Zweifel stets fristlos kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 490 BGB oder andere wichtige Gründe vorliegen.
  • Nach Auszahlung des Darlehens: Nach Auszahlung des Darlehens kann der Darlehensgeber bei Vorliegen der oben genannten Bedingungen in der Regel fristlos kündigen. Es kann jedoch Ausnahmen geben, abhängig von der Interessenlage der Parteien.

b. Kündigungsrecht nach AGB-Banken / AGB-Sparkassen

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht: Banken und Sparkassen können in ihren AGB ein besonderes Kündigungsrecht vereinbaren, das ihnen erlaubt, die gesamte Geschäftsbeziehung oder Teile davon jederzeit zu kündigen, sofern eine angemessene Kündigungsfrist eingehalten wird.
  • Kündigung unbefristeter Kredite: Darlehen oder Darlehenszusagen, die weder eine Laufzeit noch eine anderslautende Kündigungsvereinbarung haben, können durch die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  • Kündigung aus wichtigem Grund: Wenn im Vertrag eine feste Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsvereinbarung besteht, kann die Bank eine fristlose Kündigung nur aussprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es der Bank unzumutbar macht, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.


4. Fazit

Die Kündigung eines Darlehens durch den Darlehensgeber ist ein rechtlich streng reguliertes Verfahren, das sowohl durch das BGB als auch durch individuelle Vertragsvereinbarungen und AGBs der Banken geregelt wird. 

Während eine ordentliche Kündigung bei Darlehen mit fester Laufzeit nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist, erlaubt das Gesetz eine außerordentliche Kündigung bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder einer Gefährdung der Sicherheiten. 

Für Darlehensgeber ist es wichtig, die rechtlichen Voraussetzungen und Verfahrensanforderungen genau zu kennen, um eine wirksame Kündigung zu gewährleisten. 

Darlehensnehmer wiederum sollten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein, um auf eine mögliche Kündigung angemessen reagieren zu können. 

In jedem Fall ist eine individuelle Prüfung der Umstände und gegebenenfalls die Konsultation eines fachkundigen Rechtsanwalts ratsam, da die Kündigung eines Darlehens erhebliche Probleme nach sich ziehen kann.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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