Darlehen: Kündigung durch Bank rechtswidrig!

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Kommt der Verbraucher in einen finanziellen Engpass, reagieren die Banken häufig mit fristlosen Darlehenskündigungen. Dies stellt für den Kreditnehmer ohne Zweifel eine Katastrophe mit schwerwiegenden Folgen dar: Da die Darlehensvaluta meist nicht auf einen Schlag zurückgezahlt werden kann, muss der Verbraucher einen neuen Kredit aufnehmen. Diese Umschuldung kann sich als schwierig gestalten, sodass betroffene Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran haben, sich gegen eine Kreditkündigung zu wehren.

Gegen eine Kündigung kann insbesondere dann vorgegangen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen und die Kündigung damit unrechtmäßig erfolgte.

Eine Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrags, der in Teilzahlungen zu tilgen ist, kommt insbesondere bei einem Zahlungsverzug durch den Schuldner in Betracht (§ 498 BGB). Dies setzt zunächst voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens 10 % (bei Laufzeit von mehr als 3 Jahren nur 5 %) des Darlehensnennbetrages in Verzug ist (§ 498 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei einem Immobiliarverbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer nach § 498 Abs. 2 BGB mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

Zudem ist erforderlich, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer schriftlich eine zweiwöchige Frist zur vollständigen Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat. In dem hierfür erforderlichen Schreiben muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer androhen, bei nicht fristgerechter Zahlung das Darlehen zu kündigen (§ 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB) Außerdem soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein Gesprächsangebot zur gütlichen Regelung unterbreiten.

Das Fehlen dieser Fristsetzung macht die Kündigung unwirksam. Auch wenn der Verbraucher rechtzeitig den Rückstand begleicht, läuft der Darlehensvertrag weiter.

Daneben hat die Bank das Recht, den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 490 BGB). Neben dem Zahlungsverzug zählt zu den außerordentlichen Kündigungsgründen insbesondere die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Ein solches Kündigungsrecht besteht aber dann nicht, wenn zwar das Vermögen beeinträchtigt ist, die Sicherheit aber ausreicht, um den Rückzahlungs- und Zinsanspruch der Bank zu realisieren. Es bedarf also zusätzlich einer drohenden Kreditgefährdung. Hierfür muss das Kreditinstitut eine umfassende Prognose aufstellen, wonach das Risiko des Kreditausfalls als sehr wahrscheinlich eingestuft wird. Verfügt die Bank aber über ausreichende Sicherheiten, fehlt es an auch einer Kreditgefährdung. Eine fristlose Kündigung des Darlehensvertrags ist in diesem Fall nicht möglich.

Insbesondere für Immobiliar-Kredite gilt, dass der Verbraucher beim Erkennen von eventuell bestehenden Zahlungsschwierigkeiten das Gespräch mit einer Bank und/oder Anwalt suchen soll. In diesem Fall ist nämlich oft die finanzierte Immobilie dem Kreditinstitut als Sicherheit überlassen worden, sodass im Falle des Zahlungsverzugs die Bank also direkten Zugriff auf die Immobilie hätte und es sofort verwerten könnte.

Um dieses Szenario verhindern zu können, ist eine frühzeitige Beratung durch einen auf Bankrecht spezialisierten Anwalt hilfreich!

MPH Legal Services Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer gegenüber Kreditinstituten im Rahmen der Kündigung von Darlehen. Anfragen werden zeitnah und unbürokratisch beantwortet.


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