Kann ein Unterhaltsanspruch verwirkt werden?

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Um es vorweg zu nehmen: ja, die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs ist möglich.

1. Beschluss des KG vom 28.06.2017 – Az.: 13 UF 75/17

Zugunsten eines Kindes war der Unterhalt, den der Kindsvater zu zahlen hatte, in einer Jugendamtsurkunde festgeschrieben worden. Der Zahlungspflichtige zahlte von Juli 2013 bis Januar 2015 einen geringeren Betrag als er nach der Jugendamtsurkunde hätte zahlen müssen. Im Juli 2013 kündigte die Tochter die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde wegen der aufgelaufenen Differenzbeträge gegenüber dem Vater an. Diese Ankündigung setzte die Tochter 1,5 Jahre lang nicht um. Mitte 2016 erklärte das Gericht die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde für unzulässig.

Das Gericht erklärte den Anspruch des Kindes auf Ausgleich der Unterhaltsrückstände für verwirkt. Von ihr, die lebensnotwendig auf die Unterhaltszahlungen angewiesen sei, habe man erwarten können, dass sie ihre Ansprüche zeitnah gegen ihren Vater im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzt. Tut sie das nicht, würde das dafür sprechen, dass sie nicht bedürftig sei.

Durch die Untätigkeit der Tochter wurden die Unterhaltsrückstände immer höher. Diese würden zu einer schnell wachsenden und erdrückenden Schuldenlast für den zahlungspflichtigen Vater werden. Die Schulden würden eine Höhe erreichen, die für den Vater existenzbedrohend sei und zudem seine Leistungsfähigkeit bezüglich des laufenden Unterhalts gefährden.

Die Zwangsvollstreckung hätte man von der Tochter auch erwarten können, denn es lagen viele Gründe vor, die dafür sprachen, dass eine Zwangsvollstreckung gegen den Vater von Erfolg gekrönt sein werde. Dennoch verzichtete die Tochter 1 1/2 Jahre lang auf die Einleitung entsprechender Maßnahmen und begnügte sich mit dem geringen Betrag, den der Vater freiwillig zahlte. Deshalb durfte der zahlungspflichtige Vater davon ausgehen, die Tochter werde den aufgelaufenen Rückstand bezüglich der Differenzbeträge nicht mehr verlangen.

2. Obige Grundsätze gelten auch bei Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger

Ist der Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergegangen, gelten in diesem Fall die obigen Grundsätze zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ebenfalls. Hat der Sozialhilfeträger die Rechtswahrungsanzeige abgegeben, macht dann aber die auf sie übergegangen Ansprüche über einen längeren Zeitraum gegen den Unterhaltsschuldner nicht geltend, ist ebenfalls von einer Verwirkung des Anspruchs auszugehen.

Sollten Sie Unterhaltsansprüche verfolgen wollen oder sollten Sie Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sein, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie zu mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen zu Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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