Kann ein Verfahrensbeistand wegen Befangenheit abgelehnt oder von seinen Aufgaben entbunden werden?

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1. Befangenheit

Die Ablehnung eines Verfahrensbeistands wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht möglich, da es sich bei ihm nicht um eine ablehnbare Person handelt. Ablehnbare Personen sind gem. § 6 Abs. 1 FamFG Gerichtspersonen, vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2016 – 12 UF 140/15.

Das Gesetz sieht aber auch in der Sache eine Ablehnung des Verfahrensbeistandes nicht vor. Dem Verfahrensbeistand obliegt die Wahrnehmung des Interesses des Kindes. Daher ist er im Gegensatz zum Sachverständigen und Dolmetscher nicht zur Unparteilichkeit verpflichteter Gehilfe des Gerichts, sondern einseitiger Interessenvertreter des Kindes im Verfahren. Er hat eine einem Parteivertreter ähnliche Rechtsstellung und allein das Kindeswohl zu berücksichtigen. Deshalb finden die Vorschriften, welche die Ablehnung eines Sachverständigen oder eines Dolmetschers regeln, keine entsprechende Anwendung, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08. Juni 2016 – II-10 UF 200/15.

2. Aufhebung der Bestellung

Ein Verfahrensbeistand unterliegt grundsätzlich nicht der Aufsicht des Gerichts, sodass insoweit keine Möglichkeit besteht, auf die Art der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfahrensbeistands Einfluss zu nehmen, vgl. Hanseatisches OLG, a. a. O.

Allerdings hat das Gericht gemäß § 158 Abs. 1 FamFG bei der Bestellung eine unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls geeignete Person auszuwählen, sodass Umstände, die auf eine fehlende Geeignetheit des Verfahrensbeistands hindeuten, zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls die Beistandschaft zu beenden und ein neuer Verfahrensbeistand zu bestellen ist, vgl. Hanseatisches OLG, a. a. O.

Das Vorliegen einer groben Pflichtwidrigkeit des Verfahrensbeistands kann Anlass zu einer Entpflichtung geben. Allein der Umstand, dass ein Elternteil mit einer vom Verfahrensbeistand abgegebenen Stellungnahme oder allgemein mit dessen Arbeit nicht zufrieden ist, rechtfertigt nicht dessen Entpflichtung. Es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verfahrensbeistand seiner Aufgabe nicht nachgekommen ist, vgl. Oberlandesgericht Köln a. a. O.


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