Was ist ein Verfahrensbeistand?

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Streiten Eltern untereinander oder Elternteile mit dem Jugendamt vor Gericht in sogenannten Kindschaftssachen (elterliche Sorge, Umgang), bestimmt das Gericht einen Vertreter, der die Interessen des betroffenen Kindes bzw. der betroffenen Kinder wahrnimmt – den Verfahrensbeistand („Anwalt des Kindes“).

Bestellung des Verfahrensbeistandes

Das Gericht hat dem Minderjährigen gem. § 158 Abs. 1 FamG einen Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist definitiv gegeben, 

  • wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
  • in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a BGB, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
  • wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
  • in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder,
  • wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Dies bestimmt § 158 Abs. 2 FamFG.

Die Bestellung oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer Bestellung ist gem. § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG nicht selbstständig anfechtbar. Bestellt das Gericht keinen Verfahrensbeistand, muss es dies gem. § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG in der Endentscheidung begründen. In der nicht erfolgten Bestellung kann ein Verfahrensfehler liegen, der zu einer erfolgreichen Beschwerde beim Oberlandesgericht führen kann.

Aufgaben des Verfahrensbeistands

Gem. § 158 Abs. 4 S. 1 FamFG muss der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes feststellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Dem Willen des Kindes kommt mit steigendem Alter eine größere Bedeutung zu. Er ist aber in der Regel nicht allein maßgeblich. Über allem steht das Wohl des Kindes.

Der Verfahrensbeistand muss das Kind nach § 158 Abs. 4 S. 2 FamFG über den Gegenstand, den Ablauf und den möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise, also altersgerecht, informieren.

Das Gericht kann dem Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, was in der Regel geschieht.

Das Gericht versucht auf diese Weise mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz an Informationen zu gelangen, die es gegebenenfalls zur Grundlage seiner Entscheidung machen kann.

Der Verfahrensbeistand wird in der Regel die durch ihn gewonnenen Erkenntnisse verschriftlichen und dem Gericht zugänglich machen. Üblicherweise enthält dieser Bericht auch eine erste Einschätzung der rechtlichen Situation bzw. eine Empfehlung für das Gericht.

Der Verfahrensbeistand kann auch selbst Anträge stellen und Rechtsmittel für das Kind einlegen. Letzteres dürfte eher selten der Fall sein.

Beendigung der Tätigkeit

Gem. § 158 Abs. 6 FamFG endet die Bestellung des Verfahrensbeistandes, wenn sie nicht vorher aufgehoben wurde, mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

Vergütung des Verfahrensbeistands

Der Verfahrensbeistand erhält gem. § 158 Abs. 7 FamFG eine Pauschalgebühr von 350 EUR. Im Falle der Übertragung zusätzlicher Aufgaben beträgt die Vergütung 550 EUR, § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG. Beides setzt voraus, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird.

Die Vergütung erhält der Verfahrensbeistand aus der Staatskasse, welche sich diese jedoch beim Kostenschuldner (bei beiden Elternteilen oder bei einem) zurückholt.


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