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Kann ich fristlos gekündigt werden, wenn ich per WhatsApp falsche Behauptungen verbreite?

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg  vom 14.03.2019.

 LAG Baden-Württemberg , Urteil vom 14.3.2019 , 17 Sa 52/18

Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden:

Die Klägerin war erst kurz (einige Tage) innerhalb der Probezeit bei der Beklagten beschäftigt, als sie in einer Bar von Bekannten hörte, ein anderer Arbeitnehmer sei angeblich ein verurteilter Vergewaltiger. Dieser andere Arbeitnehmer ist der Vater des Geschäftsführers der Beklagten/des Arbeitgebers. Die Behauptung, er sei ein verurteilter Vergewaltiger, ist nachweislich falsch. Die Klägerin informierte am gleichen Tag über WhatsApp eine Kollegin von dem Gerücht.

„Ich weiß nicht, ob es stimmt, aber er soll ein verurteilter Vergewaltiger sein, deswegen will ganz L. nichts mehr mit ihm zu tun haben.“

Diese kontaktierte den Geschäftsführer, wodurch die Angelegenheit „ans Licht kam“. Die Klägerin wurde daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.

 

Das Gericht hat folgendes entschieden:

Das Gericht hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Das zuständige Arbeitsgericht hatte in der 1. Instanz die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt, die hilfsweise fristgerechte für wirksam. Das Landesarbeitsgericht dagegen sah in diesem Sachverhalt einen wichtigen Grund für das Vorliegen einer fristlosen Kündigung. Das Gericht hat insoweit ausgeführt, dass in diesem Fall der strafrechtliche Tatbestand einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllt ist. Die üble Nachrede erfasst den Tatbestand des Behauptens oder Verbreitens von ehrenrührigen Tatsachen. Die Aussage, der Mitarbeiter sei ein verurteilter Vergewaltiger, stellt eine ehrenrührige Behauptung dar. Bei dem „Verbreiten“ ist es nicht erforderlich, dass die Tatsachenmitteilung an einen größeren Personenkreis gelangt. Es reicht aus, wenn man die ehrenrührige Tatsache auch nur an eine Person weitergibt. Daher ist der strafrechtliche Tatbestand auch durch das Versenden einer WhatsApp Nachricht an nur eine Person erfüllt. Das Gericht führt aus, dass die Klägerin auch kein berechtigtes Interesse hatte, das Gerücht zu verbreiten. Denn durch das Verbreiten des Gerüchts verbessert sich nicht die Sicherheitslage oder das Sicherheitsgefühl der Klägerin im Umfeld mit einem eventuell verurteilten Vergewaltiger zusammenzuarbeiten. Auch die bei jeder Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung fiel gegen die Klägerin aus. Hierbei das Gericht insbesondere die kurze Betriebszugehörigkeit der Klägerin von nur einigen wenigen Tagen zu Gunsten des Arbeitgebers berücksichtigt. Eine Abmahnung war in diesem Fall entbehrlich und die fristlose Kündigung rechtswirksam. Auch auf ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung konnte sich die Klägerin in diesem Fall nicht berufen.

Fazit:

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, Gerüchte, die einem zu Ohren kommen vor einer etwaigen Verbreitung erst einmal selbst zu prüfen. Dies gilt insbesondere bei einem so schwerwiegenden Vorwurf wie einer Vergewaltigung. Prüft man dies nicht und verbreitet man das Gerücht, so ist ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt und es besteht die Gefahr einer fristlosen Kündigung. Nicht relevant ist auch, ob man das Gerücht „nur“ unter dem Siegel der Verschwiegenheit verbreitet. Auch die Verbreitung an nur eine Person kann ausreichend sein für eine üble Nachrede. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich. Dies gilt auch bei der Kommunikation über Social Media, Messenger Dienste und Co. Aus diesem Grunde sollte man sehr sorgfältig überlegen und nachdenken, bevor man ein negatives Gerücht irgendwie verbreitet, sei es offline, über WhatsApp oder sonstige Kanäle.

 


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