Kanzlei Waldorf Frommer für den Constantin Film Verleih: Abmahnung wegen des Films “The 12th Man“

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Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer ist bereits seit einiger Zeit als Abmahnkanzlei bekannt und verschickt auch derzeit sog. „Filesharing-Abmahnungen. Einer solchen Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, der gegenständliche Filmtitel soll in Filesharing-Netzwerken (Peer-to-Peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. Die abmahnende Kanzlei bietet in der Regel an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Nach Ablauf einer von den Abmahnenden gesetzten Frist wird die Ergreifung gerichtlicher Hilfe angedroht.

Die aktuellen Abmahnschreiben verschickt die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wegen des norwegischen Films „The 12th Man“ (im Original „Den 12. mann“). Dieser soll auf einer sog. „Internettauschbörse“ bzw. „Filesharing-Netzwerken“ von den Betroffenen angeboten worden sein. Waldorf Frommer fordert sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, als auch die Zahlung von 915 Euro zur Beilegung der Sache.

Sollten Sie durch eine solche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit die Verpflichtung überhaupt besteht.

Empfehlung:

Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleichkommen, durch welches Sie:

  • die Urheberrechtsverletzung eingestehen
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text einer der Abmahnung bereits beigefügten Unterlassungserklärung (vorformulierte Unterlassungserklärung) sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch, per Fax oder per E-Mail in Verbindung setzen.



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