Kapitalanlage in Kommanditbeteiligung – Deutsche Biofonds

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Worum geht es?

Es geht wieder um ein Produkt aus dem grauen Kapitalmarkt. Dieses wurde überwiegend durch freie Anlagevermittler vertrieben. Die Anleger haben bzw. sollten sich mit einer Einlage in Höhe von 100.000,00 € als Treuhandkommanditisten an den Gesellschaften der Deutsche Biofonds beteiligen.

Dahinter steht ein Firmengeflecht des Unternehmers Dr. Demir, der zwischenzeitlich in Untersuchungshaft ist. Die durch diesen gegründeten GmbH & Co. KGs sollten sich an Wasserkraftprojekten in der Türkei beteiligen. Im Einzelfall, so suggeriert der Prospekt, sind auch tiefere Einlagen, als 100.000,00 € nach Zustimmung der Gesellschaft möglich.

Der Prospekt und die Prospektergänzungen, die den Anlegern ausgehändigt wurden, wiesen sehr umfangreiche Investitionen in der Türkei mit Bilddokumentationen auf, die den Anleger darüber täuschten, dass diese Referenzprojekte vollzogen wurden. Tatsächlich konnte die Biofonds-Unternehmensgruppe weder Referenzprojekte an Wasserkraftwerken in der Türkei aufweisen, noch sollen die erforderlichen verwaltungsrechtlichen Genehmigungen, für die Errichtung derselben vorgelegen haben.

Über die Deutsche Biofonds Treuhand GmbH, die zu dieser Unternehmensgruppe gehörte, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Mitteilung des dortigen Insolvenzverwalters sind die Zahlungen der Anleger auf die Kommanditbeteiligungen an der Deutsche Biofonds Hydropower VIII GmbH & Co. KG nie erfolgt.

Die von uns vertretenen Mandanten haben Kommanditbeteiligungen gezeichnet. Im Rahmen des Vertriebs von Kapitalanlagen durch diese Unternehmensgruppe wurden Anleihen und Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter vertrieben.

Was ist zu tun?

In der Regel haben die Anleger eine Aufstellung der aktuellen Kapitalkonten nicht erhalten. Im Rahmen der Vermittlung wurde den Anlegern zugesichert, dass es sich um eine kurzfristige Anlage handelt und die eingezahlten Gelder an die Anleger nach 2 bis 3 Jahren zurückgezahlt werden. Liegen solche Zusicherungen vor, kann die Inanspruchnahme der Anlagevermittler geprüft werden, die bei Zusicherungen dieser Art nicht anlage- und anlegergerecht erfolgt ist.

Weiterhin muss geprüft werden, ob die Beitrittserklärung möglicherweise widerruflich sind, und so eine Beendigung der Beteiligung mit Wirkung für die Zukunft erreicht werden kann.

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Anwaltskanzlei Bontschev

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht

www.bontschev.de


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