Kapitalanlage: Projektpartner haften nach Vertrauenstatbestand

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Mit Beschluss vom 22.01.2019 (Az.: II ZB 18/17) zeigt der BGH eine klare Linie in der Prospekthaftung: „Eine Prospektverantwortlichkeit trifft auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung … eine Garantenstellung einnehmen, weil sie in die Gestaltung des Prospekts … einbezogen sind und durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben“. Dies ergebe sich allerdings nicht ohne Weiteres für alle beteiligten Projektpartner: „Dient die Darstellung in einem Prospekt dazu, den ‚guten Namen‘ eines Projektpartners als Mittel der Werbung zu verwenden und gegebenenfalls auch zu dessen eigener Präsentation, begründet dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände, aus denen sich eine Erklärung über das Fondsprojekt ergibt, noch keine Vertrauenshaftung aufgrund einer Garantenstellung“.

Kapitalanleger-Musterverfahren: Zweistelliger Millionenbetrag als Streitwert

Im vorliegenden Fall beteiligte sich der Musterkläger an einer Film-Fondsgesellschaft und nimmt die Musterbeklagte, als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten, unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch. Diese reichte darauf ihre Rechtsbeschwerde ein. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 13.817.884,96 Euro festgesetzt. In vorheriger Instanz hatte das OLG München mit Beschluss vom 09.05.2017 (Az.: Kap 2/07) festgestellt, „dass die Musterbeklagte … für den Prospekt als Garantin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich“ sei und „bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt“ habe.

Prospekthaftung: Haftet schuldübernehmende Bank aufgrund einer Garantenstellung?

Das OLG hatte entschieden, dass „die Darstellung im Prospekt zum Fondskonzept“ Erklärungen enthalte, die „über die Funktion einer schuldübernehmenden Bank“ hinausgehe: „Der Prospekt erwecke den Anschein, als habe die in Anlagegeschäften als versiert beschriebene Bank das Anlageprojekt auf Herz und Nieren geprüft und anschließend die Schuldübernahme erklärt. Das erwecke den, der Musterbeklagten … zurechenbaren Eindruck, für die Richtigkeit der Prospektangaben einstehen zu wollen“.

BGH: ‚Guter Name‘ als Werbung begründet keine Vertrauenshaftung durch Garantenstellung 

Das Urteil des BGH fällt etwas anders aus: Das Oberlandesgericht habe „die Voraussetzungen einer Garantenstellung rechtsfehlerhaft bejaht“, so die Richter des BGH. Die Rechtsbeschwerde wende sich „mit Erfolg gegen die Würdigung des Oberlandesgerichts, der Prospekt erwecke im vorliegenden Fall den, der Musterbeklagten … zurechenbaren Eindruck, sie habe das Anlageprospekt ‚auf Herz und Nieren‘ geprüft und wolle für die Richtigkeit der Prospektangaben einstehen“. Im Beschluss hieß es weiter, dass sich der Vertrauenstatbestand aus dem Prospekt selbst ergeben müsse, „sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist“. Für eine „Haftung wegen typisierten Vertrauens“ bedürfe es aber einer ebensolchen Erklärung – allein den ‚guten Namen‘ als zu Werbezwecken herzugeben begründe „ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Sachaussage zum Fondskonzept“ und damit auch keine Garantenstellung.

Fazit: Unterlagen zu Kapitalanlagen immer vorab prüfen lassen

Die Haftungsfrage ist sowohl für Anleger als auch für Anlageberater von größter Bedeutung. Zu wissen, wer im Schadensfall für Verluste haftet und an welcher Stelle man Ansprüche geltend machen kann, betrifft besonders Anleger, die zumeist als Privatpersonen ohne umfangreiche Vorkenntnisse agieren. Doch auch als Anlageberater oder als mit Wertpapieren handelnde Gesellschaft möchte man sich nicht leichtsinnig, z. B. durch fehlerhafte Aufklärung, einem erhöhten Haftungsrisiko aussetzen. Eine eingehende Prüfung des Prospekts ist daher der wichtigste Schritt vor der Herausgabe. Selbiges gilt natürlich auch für Anleger, die vor der Beteiligungszeichnung alle Unterklagen unabhängig prüfen lassen sollte.

Bernd Rechtsanwälte bieten erstklassige, unabhängige Beratung und Prüfung in allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts und begleiten Sie gern in allen Entscheidungen zu Vermögensanlagen.


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