Karenzentschädigung - so wird sie berechnet

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Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, soll die Karenzentschädigung den Arbeitnehmer für die Zeit entschädigen, in der er sich aufgrund des Wettbewerbsverbots beruflich einschränken muss.

Dabei ist die Berechnung der konkreten Entschädigung relativ komplex, da verschiedene Aspekte hinsichtlich der Bestandteile und der Höhe berücksichtigt werden müssen.

Was gehört zur Berechnungsgrundlage?

Die Karenzentschädigung orientiert sich am zuletzt bezogenen Bruttoverdienst des Arbeitnehmers. Dabei werden nicht nur das Grundgehalt, sondern sämtliche variablen und festen Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Dazu zählen beispielsweise:

  • Zulagen wie Leistungsboni oder Schichtzulagen
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
  • Vermögenswirksame Leistungen und betriebliche Altersvorsorgebeiträge
  • Sachbezüge wie Firmenwagen oder Wohnungszuschüsse

Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers ohne Rechtsanspruch werden einbezogen, selbst wenn diese eigentlich jederzeit widerrufbar wären.

Besonderheiten bei variablen Vergütungen

Während feste Gehaltsbestandteile relativ einfach zu ermitteln sind, stellt sich die Frage wie genau die variablen Einkommensanteilen wie Provisionen oder Gewinnbeteiligungen berechnet werden? Hier sieht das Gesetz eine Durchschnittsberechnung über die drei Jahre vor. Dieser Zeitraum wurde gewählt, um kurzfristige Schwankungen auszugleichen und eine faire Bemessungsgrundlage zu schaffen. Hat das Arbeitsverhältnis noch nicht 36 Monate bestanden, ist der Zeitraum anzusetzen, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat.  

Was wird nicht berücksichtigt?

Nicht angerechnet werden solche Bezüge des Arbeitnehmers, die nicht Vergütungsbestandteil für erbrachte Leistungen sind. Dazu gehören insbesondere Aufwendungsentschädigungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers oder Abfindungen.

Sachbezüge / Dienstwagen

Der zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen wird als Sachleistung mit seinem steuerlichen Wert als Vergütungsbestandteil angesetzt.

Die Anrechnung anderweitigen Erwerbs

Die Karenzentschädigung kann auch begrenzt bzw. vollständig angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer in einem neuen Beschäftigungsverhältnis ein entsprechend hohes Gehalt bekommt. Der Kern der Anrechnungsregelung besteht darin, dass der Arbeitnehmer nicht gleichzeitig von der Karenzentschädigung und einem neuen Erwerb profitieren soll.

Dabei ist zu beachten, dass neue Einkünfte aus Tätigkeiten, die erst durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich wurden, angerechnet werden.

Bestehende Nebentätigkeiten, die bereits während des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden, bleiben dagegen unberücksichtigt. Dies gilt selbst dann, wenn sich deren Umfang oder Ertrag nach der Beendigung des Hauptarbeitsverhältnisses erhöht.

Ersparte Aufwendungen (z.B. wegfallende Fahrtkosten) sind dem anzurechnenden Einkommen hinzuzurechnen, während zusätzliche Aufwendungen (z.B. höhere Arbeitsmittelkosten) abgezogen werden können.

Die Anrechnung: 110%- und 125%-Regel

Es gilt der Grundsatz, dass die Summe aus Karenzentschädigung und neuem Erwerb 110% der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen nicht übersteigen darf.

Erweiterte Grenze bei Wohnsitzwechsel (125%-Regel): Muss der Arbeitnehmer wegen des Wettbewerbsverbots seinen Wohnort wechseln, erhöht sich die Grenze auf 125%. Diese Sonderregelung berücksichtigt die besonderen finanziellen Belastungen durch einen erzwungenen Umzug.

Anrechnung in der Praxis

Die Anrechnung erfolgt monatsweise (sog. Pro-rata-temporis-Prinzip). Ein Ausgleich zwischen Monaten mit höherem und niedrigerem Verdienst ist nicht zulässig. Außerdem muss der Arbeitnehmer seinen anderweitigen Erwerb nachweisen, hat aber Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn die genaue Höhe noch nicht feststeht. Die Parteien können die Anrechnung vertraglich ganz oder teilweise ausschließen, etwa durch Vereinbarung einer Vorauszahlung der vollen Entschädigung.

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