Kasko-Ärger
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Ein Autofahrer hatte nachts auf der Autobahn eine Kollision mit einem Fuchs. Er fuhr anschließend weiter zu einem ihm bekannten Autobahnrastplatz, der ca. 1,5 km entfernt war, und informierte von dort die Polizei.
Am Pkw waren nicht nur die vordere Stoßstange und Grill beschädigt, sondern der Motor hatte durch den Ölverlust einen Schaden erlitten. Die Kaskoversicherung verweigerte die Zahlung, da der Motorschaden durch die Weiterfahrt zum nächsten Parkplatz entstanden sei. Während dieser Fahrt habe das Fahrzeug Öl verloren, was schließlich zum Motorschaden geführt habe.
Das OLG Saarbrücken dagegen konnte die Weiterfahrt zum nächsten Parkplatz nachvollziehen, da erst dort eine sichere Abstellung des Fahrzeugs möglich war. Selbst wenn durch die Weiterfahrt ein bereits vorhandener Schaden verstärkt werde, bleibt der Ursachenzusammenhang mit dem Unfall dennoch bestehen. Es lehnte daher einen grob fahrlässigen Verstoß des Autofahrers gegen seine Schadensminderungspflicht ab (OLG Saarbrücken, AZ: 5 U 33/11).
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