Kaufpreis für eine Arztpraxis steuerlich absetzbar
- 2 Minuten Lesezeit
Ärzte, die sich zur Ruhe setzen wollen, verkaufen ihre Praxis oft an einen Nachfolger. Dabei geht es längst nicht nur um die Räumlichkeiten samt Mobiliar und die mögliche Übernahme der Praxisangestellten. Vor allem der Patientenstamm und die Zulassung als Vertragsarzt, die eine Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht, interessieren viele Käufer.
Steuerrechtlich stellt sich da die Frage, ob eine Absetzung für Abnutzung (AfA) auf den meist nicht gerade geringen Kaufpreis vorgenommen werden kann. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun zwei neue Urteile veröffentlicht.
Kein Verkauf der Kassenzulassung
Im ersten Fall übernahm eine fachärztliche Gemeinschaftspraxis die vormalige Einzelpraxis eines Kassenarztes samt dessen Patientenarchiv und einigen seiner Beschäftigten. Die alten Räumlichkeiten wollte man dagegen nicht weiter nutzen, sondern alle Patienten in den bereits vorhandenen Räumen der Gemeinschaftspraxis behandeln.
Eine Kassenzulassung selbst kann nicht direkt verkauft werden, sondern sie wird durch die Kassen im Zweifel neu vergeben. Der alte Praxisinhaber verpflichtete sich in dem abgeschlossenen Übernahmevertrag aber zumindest, daran mitzuwirken, dass seine Zulassung im Rahmen eines förmlichen Nachbesetzungsverfahrens der Krankenkassen auf eine Gesellschafterin der Gemeinschaftspraxis übergeht.
Erwerb eines „Chancenpakets“
Der Verkehrswert der Praxis wurde im Vorfeld durch ein umfangreiches Gutachten auf Basis der durchschnittlichen Einnahmen und Gewinne ermittelt. Der Erwerber zahlte jedoch nicht nur den auf diese Weise ermittelten Wert, sondern darüber hinaus noch einen Zuschlag.
Nach der Rechtsprechung des BFH hatte er damit ein sogenanntes „Chancenpaket“ erworben, also die Chance, durch Weiterführung der bestehenden Arztpraxis mit ihren verschiedenen Bestandteilen – darunter Patientenstamm, Ausstattung, Standort und letztlich auch der Vertragsarztzulassung – zukünftig wirtschaftliche Gewinne zu erzielen. Dafür ist es laut Urteil keine zwingende Voraussetzung, dass die alten Praxisräume weitergenutzt werden.
Die Kassenzulassung gehörte untrennbar zu diesem Chancenpaket. Nachdem der Praxiswert insgesamt ein abschreibbares Wirtschaftsgut darstellt, durfte auf den Kaufpreis – und damit letztlich auch auf den darin enthaltenen Wert der Vertragsarztzulassung – eine AfA vorgenommen werden.
Unbefristete Zulassung behält ihren Wert
In einem anderen Fall ging es dem Nachfolger wohl allein um die Zulassung als Vertragsarzt, denn eine erfolgreiche Überleitung auf ihn war als Bedingung im Praxisübernahmevertrag festgeschrieben. Am Patientenstamm oder der sonstigen Praxisausstattung hatte er dagegen offenbar keinerlei Interesse.
Hier entschied der BFH, dass keine AfA möglich sein sollte, denn es ging nicht um ein Chancenpaket, sondern nur isoliert um die Übernahme der Zulassung. Eine unbefristete Vertragsarztzulassung behält aber ihren Wert und nutzt sich, anders als andere Wirtschaftsgüter, nicht über einen absehbaren Zeitraum ab. Dementsprechend kann ein letztlich nur für die Überleitung der Zulassung gezahlter Preis auch nicht im Rahmen einer AfA abgeschrieben werden.
(BFH, Urteile v. 21.2.2017, Az.: VIII R 7/14 und VIII R 56/14)
(ADS)
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