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Kein abstrakter Sicherheitszuschlag

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anwalt.de-Redaktion

[image]Die Anpassung der Betriebskosten infolge noch zu erwartender Kostensteigerungen um einen abstrakten Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent übersteige regelmäßig das berechtigte Interesse des Vermieters. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beschäftigte sich jüngst mit den monatlichen Vorauszahlungen im Rahmen von Betriebskosten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht es zwar jeder Mietvertragspartei frei, nach einer Betriebskostenabrechnung eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vorzunehmen. Für einen abstrakten Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent auf die gesamten Betriebskosten wegen möglicher Preissteigerungen sei jedoch kein Raum.

Revision zurückgewiesen

Vorliegend mietete der spätere Kläger eine Wohnung der Beklagten an. Nach erfolgter Abrechnung über die Betriebs- und Heizkosten für das vorangegangene Jahr wurde seitens der Vermieterin eine deutliche Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen erklärt. Ebenfalls wurde zusätzlich noch ein abstrakter Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent auf die gesamten Betriebskosten veranschlagt. Dieser Zuschlag wurde insbesondere in allgemeiner Erwartung steigender Energiekosten begründet. Vor Gericht erstritt der Mieter allerdings erfolgreich, dass auch weiterhin monatlich lediglich ein Zwölftel des in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Betrages zu leisten sei. Diese Entscheidung der beiden Vorinstanzen wurde nun höchstrichterlich bestätigt und insoweit die Revision der Vermieterin zurückgewiesen.

Sicherheitszuschlag nicht zugebilligt

Zentraler Ausgangspunkt für eine Anpassung der Vorauszahlung sei regelmäßig die letzte Betriebskostenabrechnung. Es können aber auch andere bereits eingetretene oder noch eintretende Umstände zu berücksichtigen seien. Ebenfalls in die Beurteilung der Angemessenheit von Vorauszahlungen können daher Kostensteigerungen, mit deren Eintritt konkret zu rechnen ist, einzubeziehen sein. Insoweit bestünde auch ein berechtigtes Interesse des Vermieters, die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten nicht vorfinanzieren zu müssen. Ein abstrakter Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent auf die gesamten Betriebskosten wegen möglicher Preissteigerungen übersteige aber grundsätzlich dieses berechtigte Interesse des Vermieters.

(BGH, Urteil v. 28.09.2011, Az.: VIII ZR 294/10)

(JOH)

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