Kein Anspruch auf Grundbuchumschreibung wegen gelöschter Zwangseintragungen

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Der Grundstückseigentümer hat nach der Löschung von Zwangseintragungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes. Diesem Beschluss des Kammergerichts vom 05.04.2022 – 1 W 349/21 – 351/21 - lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:


Nach Löschung der Vermerke über die Anordnung der Zwangsversteigerung, ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen hatte die Schuldnerin beim Grundbuchamt die Umschreibung der Wohnungsgrundbuchblätter beantragt, da die gelöschten Eintragungen kreditschädigend und diskriminierend seien. Die gegen den zurückweisenden Beschluss erhobene Beschwerde war nach Auffassung des Kammergerichts aus folgenden Erwägungen unbegründet:


Mit dem Grundbuch sollen auf sicherer Grundlage bestimmte und sichere Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen geschaffen werden. Der öffentliche Glaube beschränkt sich nicht nur auf positive Eintragungen, sondern auch auf Löschungen, da gemäß § 891 Abs. 2 BGB vermutet wird, dass ein gelöschtes Recht nicht mehr besteht. Dies erfordert es, auch gelöschte Eintragungen noch erkennen zu können. Insbesondere darf im Grundbuch nichts radiert oder unleserlich gemacht werden.


Ein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes besteht nur dann, wenn es unübersichtlich geworden ist oder der Eintragung ein Offenbarungsverbot entgegensteht. Beides war vorliegend nicht der Fall. Der in der Literatur diskutierten Umschreibung wegen längst gelöschter diskriminierender und kreditschädigender Eintragungen mit Blick auf das (Grund-)Recht der informationellen Selbstbestimmung war wegen des überwiegenden allgemeinen Interesses am Zweck des Grundbuchs, über gegenwärtige und vergangene Rechtsverhältnisse an dem Grundstück erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben, nicht nachzugehen. Da bei der Umschreibung des Grundbuchblattes auf das bisherige Blatt zu verweisen ist, würden dies i.Ü. allenfalls nachlässige und unerfahrene Gläubiger nicht bemerken, während umsichtige und erfahrene Kreditgeber sich mit der Vorlage allein des aktuellen Grundbuchauszuges nicht begnügen würden.


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