Kein Anspruch auf Nennung des Mitbewerbers
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[image]Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute ein interessantes Urteil zu den Mitteilungspflichten eines Arbeitgebers an unterlegene Stellenbewerber gefällt. Stellenbewerber, die eine mögliche Diskriminierung im Bewerbungsverfahren darlegen können, haben keinen Anspruch darauf zu erfahren, wer oder ob überhaupt jemand anstelle von ihnen eingestellt wurde.
Gleichbehandlung ist europäisch geregelt
Geklagt hatte eine Ingenieurin, die sich zweimal vergeblich bei einem Softwareunternehmen beworben hatte. Zweimal deshalb, weil das Unternehmen die erste Stellenanzeige später nochmals geschalten hatte. Zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden war sie jedoch nicht. Auch Ablehnungsgründe nannte das Unternehmen nicht. Da sie weiblich, Jahrgang 1961 und russischer Herkunft war, ging sie von einer Diskriminierung aus. Um diese nachzuweisen, forderte sie im Rahmen ihrer Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) neben Schadensersatz auch die Herausgabe der Unterlagen des erfolgreichen Bewerbers von der Firma. Damit wollte sie ihre bessere Qualifikation und die Diskriminierung nachweisen. Das Bundesarbeitsgericht, zu dem der Fall gelangt war, war unsicher, ob das Auskunftsverlangen zulässig ist und welche Folgen es hat, wenn es verweigert wird. Die Erfurter Richter befragten dazu den EuGH, denn der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und dem dazu in Deutschland geschaffenen AGG liegt europäisches Recht zugrunde. Über dessen einheitliche Anwendung wachen die Richter in Luxemburg im Wege solcher Vorabentscheidungsverfahren.
Verweigerung des Zugangs zu Informationen spricht für Diskriminierung
Der EuGH stellte klar, dass das EU-Recht keinen Anspruch auf Auskunft darüber beinhaltet, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Auf die zweite Frage trafen sie aber folgende - jedoch sehr offene - Aussage: Die Verweigerung jedes Informationszugangs kann Indiz dafür sein, dass eine Diskriminierung vorliegt. Auch die Äußerung des beklagten Unternehmens, die Klägerin sei für die Stelle grundsätzlich qualifiziert gewesen, sei ein mitentscheidender Gesichtspunkt. Nationale Gerichte hätten all diese betreffenden Umstände zu ermitteln und zu bewerten. Ferner sei es Sache des vermeintlich Diskriminierten Tatsachen dafür glaubhaft zu machen. Erst daraufhin sei ein Arbeitgeber zum Beweis des Gegenteils verpflichtet.
(EuGH, Urteil v. 19.04.2012, Az.: C-415/10)
(GUE)
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