Kein Anspruch auf Unterlassung von Mobbingvorwürfen während des Prozesses

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Wenn es im Prozess zwischen Arbeitnehmer und ehemaligen Vorgesetzten zu Einreichung von Schriftsätzen kommt, in denen letzterer des Mobbings bezichtigt wird, besteht kein Anspruch darauf, dass die Mobbingvorwürfe im Prozess zu unterlassen sind, urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht.

Einem Ingenieur ist verhaltensbedingt gekündigt worden. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage kam es während des Prozesses zum Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wurde aus betrieblichen Gründen beendet und dem Ingenieur eine Abfindung gezahlt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verklagte der Ingenieur seinen ehemaligen Vorgesetzten auf Schadenersatz wegen Mobbing: Die ihm gegenüber erklärte Kündigung beruhe auf Mobbing durch ihn. Er schulde ihm daher den Unterschiedsbetrag zwischen dem früher verdienten Gehalt und dem Arbeitslosengeld.

Der ehemalige Vorgesetzte wiedersprach. Er hätte niemals Mobbinghandlungen gegen ihn begangen. Widerklagend verklagte er den Ingenieur, dass dieser es bei Androhung eines Ordnungsgeldes die im Schriftsatz aufgestellten Behauptungen zu unterlassen habe, dass er (der ehemalige Vorgesetzte) Mobbinghandlungen eines gewissen C kritiklos übernommen habe und selber Mobbinghandlungen gegenüber den Ingenieur verübt habe. Der ehemalige Vorgesetzte bestreitet, jemals Mobbing gegen den Ingenieur verübt zu haben. Auch habe er keine Schuld an dessen Kündigung.

Das Gericht wies Klage und Widerklage ab. Der Ingenieur hat nichts vorgetragen, was Mobbing, also ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren durch den ehemaligen Vorgesetzten erkennen lässt. Der Begriff Mobbing ersetzt im Prozess nicht den Sachvortrag. Im Übrigen bestehen auch deshalb keine Ansprüche, weil der geltend gemachte Schaden, der Verdienstausfall, nicht in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts fällt.

Der Klaganspruch des ehemaligen Vorgesetzten war ebenfalls abzuweisen. Der Ingenieur hat nur im Prozess die Mobbingvorwürfe erhoben. Außerhalb desselben wurde kein Mobbing behauptet. Die Darlegungen des Ingenieurs müssen zur Wahrnehmung der eigenen Interessen in einem Prozess zugebilligt werden. Der ehemalige Vorgesetzte begeht im Ergebnis die Unterlassung des Rechtstreits. Solche eine Unterlassung kennt die Rechtsordnung aber nicht.

Daher waren Klage als auch Widerklage abzuweisen.

(Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2011, 18 Sa 502/10)

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