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Kein Anspruch auf Wiederherstellung einer weggespülten Uferböschung

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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 18.06.2013, Aktenzeichen: 5 K 534/12, entschieden, dass Eigentümer eines an einem Bach gelegenen Grundstücks, dessen Ufer ausgespült worden ist, im Allgemeinen keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Wiederherstellung haben.

Vorliegend wurde das Grundstück des Klägers in einer Breite von einem halben bis einem ganzen Meter Breite ausgespült und weggeschwemmt. Dafür macht der Kläger die beklagte Gemeinde verantwortlich.

Anderer Meinung war jedoch das Gericht gebe es nach dem Wasserrecht grundsätzlich keinen Anspruch Privater auf Wiederherstellung eines durch Naturgewalten beschädigten Ufers. Denn die Unterhaltungslast für ein Gewässer bestehe allein im öffentlichen Interesse, nicht aber im Interesse einzelner Privater. Der Private sei allein dazu berechtigt, das beschädigte Ufer auf eigene Kosten zu reparieren und auch dies nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde des Landes. Ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Gemeinde bestehe dagegen nur in Ausnahmefällen, etwa bei drohender Gefahr oder Verschulden.


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