Kein Anspruch aus Vertrieb – AFA AG und Prima-Life AG sind personell verflochten

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Worum geht es?

Die AFA AG ist ein Strukturvertrieb mit Sitz in Berlin und Cottbus. Sie bietet ihren Kunden fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungsverträge an. Wichtig ist zu wissen, dass die Versicherungsverträge durch die Prisma-Life AG angeboten werden, die ihren Sitz in Lichtenstein hat und im Besitz der Familie Patzig steht, die gleichfalls Mehrheitsaktionär der AFA AG ist. Sören Patzig ist vorsitzender Vorstand der AFA AG. Die Kunden müssen eine Vergütungsvereinbarung abschließen, mit der geregelt wird, dass ein Versicherungsvermittler der AFA AG einen Versicherungsvertrag vermittelt und dafür eine Vergütung erhält. Der Anbieter der Versicherung und der Vermittler sind personell verflochten.

Die Vergütung ist zwar als Einmalbetrag fällig, jedoch wird parallel eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, die die monatliche Teilzahlung des Betrages ermöglicht. Die Vergütung ist gestundet. In der Regel wird mit der Vergütungsvereinbarung parallel ein Lebensversicherung- oder Renten-versicherungsvertrag angeboten, der wenn er zum Abschluß kommt, dazu führt, dass die Vergütung fällig wird. So wird bei einem Rentenversicherungsvertrag, der eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren vorsieht, und einen monatlichen Beitrag i.H.v. 150,01 € Vergütung in Höhe von ca. 4.000,00 € fällig.

Ist die Vergütung zu zahlen?

Der BGH hat bereits im Jahr 2012 entschieden, dass einem Makler dann kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag zustande kommt, mit einer Person oder Gesellschaft, mit der der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verflochten ist. Ein Anspruch auf Maklerlohn, wegen einer Verflechtung des Maklerunternehmens mit der Versicherungsgesellschaft, besteht dann nicht.

Es gibt Verflechtungen zwischen einer Person im Vorstand der AFA AG und der Prisma-Life AG. 

Dieses führte dazu, dass im Rahmen des Beratungsgespräches die Pflicht der Vermittler besteht, auf die personellen Verflechtungen zwischen dem Vorstand der Vermittlungsgesellschaft und der Anlagegesellschaft, hinzuweisen. Wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen dem Vermittler und der Anlagegesellschaft sind offenzulegen, weil diese die Gefahr einer Interessenkollision in sich bergen. Das OLG Dresden hat in einer Entscheidung aktuell bestätigt, dass es Verflechtungen gibt und einen Anspruch auf Vergütung verneint. 

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Anwaltskanzlei Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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