Kein Beginn des Laufs der Verjährung vor Verkündung der BAG-Entscheidung

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Der Beginn des Laufs der Verjährung des Anspruch eines Leiharbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung des Differenzlohnes („equal-pay") war bis zur Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP hinausgeschoben, meint das Arbeitsgericht Bautzen.

Ein Leiharbeitnehmer war vom 26.4.2004 bis zum 18.6. 2007 bei einem inzwischen insolventen Arbeitnehmerverleiher beschäftigt. Er bezog dort ein Tarifgehalt gemäß dem zwischen der CGZP und der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit ausgehandelten Tarifvertrags. Der Leiharbeitnehmer wurde während seiner Beschäftigungszeit ausschließlich bei der TD.-GmbH eingesetzt. Die regulär bei der TD-GmbH beschäftigten Arbeitnehmer erhielten ein höheres Gehalt als das, was der Leiharbeitnehmer vom Verleiher gemäß Tarifvertrag erhielt. Der Leiharbeitnehmer errechnete eine Differenz zwischen seinem Gehalt und dem, was er als regulärer Arbeitnehmer von der TD-GmbH bekommen hätte in Höhe von 16.523,00 €  brutto.

Diesen Umstand hätte er schlucken müssen, wenn der Tarifvertrag, der seinem Arbeitsverhältnis zugrunde lag, wirksam gewesen wäre. Ein Leiharbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber kein Gehalt gemäß Tarifvertrag erhält, kann von ihm hingegen die Differenz zwischen dem ihm gezahlten Lohn und dem Lohn, den die regulär beschäftigten Arbeitnehmer erhalten, verlangen („equal-pay").

Um die Jahreswende 2010/2011, also über drei Jahre nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, erfuhr der Leiharbeitnehmer, dass das Bundesarbeitsgericht der CGZP die Tariffähigkeit aberkannt hat. Nunmehr ging er davon aus, dass seinem damaligen Arbeitsverhältnis kein gültiger Tarifvertrag zugrunde gelegen hat. Damit sei jetzt für ihn klar, dass er von seinem ehemaligen Arbeitgeber den Differenzlohn beanspruchen könne.

Da der ehemalige Arbeitgeber inzwischen insolvent war, meldete der Leiharbeitnehmer die Forderung von 16.523,00 € zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung schon mal dem Grunde nach. Auf jeden Fall sei sie aber verjährt. Der Leiharbeitnehmer klagte also auf Feststellung seiner Forderung zur Insolvenztabelle vor dem Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.

Die Vereinbarung schlechterer Arbeitsbedingungen sei nur wirksam, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag vorliege. Die Tarifunfähigkeit der CGZP stehe rückwirkend fest. Sie konnte niemals einen wirksamen Tarifvertrag abschließen. Damit lag dem Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, dem Insolvenzschuldner, kein (wirksamer) Tarifvertrag zugrunde, sodass dem Leiharbeitnehmer der Differenzlohn („equal-pay") zusteht.

Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Verjährungsbeginn setze zwar nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Regelmäßig sei  nicht erforderlich, dass der Anspruchsteller aus den ihm bekannten Tatsachen, die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch könne ausnahmsweise die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen.

Da somit keine Anspruchsverjährung vorliegt, gab das Gericht dem Leiharbeitnehmer Recht.

(Quelle: Arbeitsgericht Bautzen, Urteil vom 11.07.2012 - 3 Ca 3031/11)

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