Kein Drogenscreening allein wegen 1,8 Gramm Marihuana-Besitz / Fahrerlaubnisentzug

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Die Fahrerlaubnisbehörde darf allein wegen des Besitzes von 1,8 Gramm Marihuana kein Drogenscreening anfordern und auch nicht die Fahrerlaubnis entziehen, falls ein Drogenscreening dann nicht abgegeben wird.

So hat das Verwaltungsgericht Minden im Urteil vom 09.03.2017 (Aktenzeichen: 2 L 4/17) entschieden.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Betroffene nicht allein deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei, weil er sich geweigert hat, der Aufforderung der Verwaltungsbehörde auf Beibringung eines Gutachtens über eine Blut- und Urinuntersuchung (Drogenscreening) nachzukommen.

Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil damit, dass der Drogenbesitz zwar grundsätzlich ein Indiz für den Eigenverbrauch von Drogen – hier Marihuana – sein kann. Allerdings müssten aber noch zusätzliche konkrete Anhaltspunkte hinzukommen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von fahreignungsrelevanten körperlich-geistigen Fahreignungsdefiziten ausgehen möchte. Allein der Besitz von 1,8 Gramm Cannabis reiche für die Entziehung der Fahrerlaubnis aber nicht aus.

Merke: Liegen neben dem bloßen Besitz von Marihuana / Cannabis keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene tatsächlich Marihuana / Cannabis konsumiert hat, kann die Fahrerlaubnisbehörde kein Drogenscreening verlangen und dem Betroffenen die Fahrerlaubnis auch nicht entziehen!

Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, dem Betroffenen die Fahrerlaubnis wieder unverzüglich auszuhändigen.

Falls Sie Fragen zur Entziehung der Fahrerlaubnis haben, sprechen Sie mich bitte an. Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht helfe ich Ihnen gerne weiter!

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