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Marihuana im PKW - Drogenscreening, Führerscheinentzug

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Inhalt des Beschlusses:

Die Anordnung eines Drogenscreenings und die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens auf Kosten des Betroffenen ist nicht zu beanstanden, wenn dieser im Auto 9,67 g Cannabis von den Niederlanden eingeführt und es in seinem PKW, dessen einziger Insasse er ist, nach Cannabis gerochen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein durchgeführter Drogenschnelltest negativ verlaufen ist!

Nach der Verweigerung der Durchführung des Drogenscreenings ist der Führerschein zu entziehen.Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2002 (1 BvR 2062/96).

Fazit:

  • Die Verweigerung eines Drogenscreenings und der einmalig festgestellte Cannabisbesitz können nicht alleinige Grundlage für den Fahrerlaubnisentzug sein.

  • Ein negativer Drogenvortest ist kein Nachweis für einen Nichtkonsum von Drogen.

  • Der Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis und im PKW festgestellter Cannabisgeruch sprechen für ein über den gelegentlichen Konsum hinausgehendes Verhalten und begründen Zweifel, ob der Betroffene eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig erkennt und von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr absieht.

  • Zur Klärung von Eignungszweifeln ist über ein Drogenscreening hinaus eine fachkundliche Ermittlung des Konsumverhaltens erforderlich.

(Nachzulesen: VG Mainz, 7 L 772/08.MZ)

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