Kein Elternunterhalt bei Vernachlässigung der Kinder

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Werden Eltern zum Pflegefall, kann das für die Kinder mitunter richtig teuer werden. Denn sie sind gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt von Vater und Mutter zu sorgen. Dazu gehören auch Kosten für die Heimunterbringung. Doch es gibt Ausnahmen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich entschieden hat (2. FamS in Kassel, Beschluss vom 22.3.2016 – 2 UF 15/16). Und zwar dann, wenn die Eltern zuvor ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern nicht nachgekommen sind.

In dem konkreten Fall ging es um eine Mutter, die ihre minderjährigen Kinder in den 1960er Jahren stark vernachlässigt hatte. Die Anschuldigungen, die ihr Sohn erhob, waren massiv: Die Mutter soll zwar großen Wert auf ihr eigenes Äußeres gelegt und viel Geld für Schmuck und Kleidung ausgegeben haben. Ihre Kinder ließ sie jedoch verwahrlosen, während der Vater als Krankenpfleger meist in Nachtschicht das Einkommen der Familie sicherte.

Selbst am Essen mangelte es

Nicht einmal ausreichend Essen sollen die beiden Söhne bekommen haben. Oft mussten sie sich aus den wenigen Nahrungsmitteln, die sie zu Hause fanden, selbst etwas zubereiten oder bei der Nachbarin essen. Die Kinder litten unter Schlägen, sogar zum sexuellen Missbrauch soll es gekommen sein. Als die Jungen nachts einnässten, reinigte die Mutter die Betten nicht, sondern ließ den Urin einfach eintrocknen. Weil die Kinder unangenehm rochen und verwahrlost waren, wurden sie in der Schule ausgegrenzt. Seit die Mutter die Familie vor fast 50 Jahren verlassen hatte, bestand kein Kontakt.

Sohn wurde zur Kasse gebeten

Doch dann wurde der Sohn – inzwischen über 60 Jahre alt – für den Unterhalt der Mutter vom Sozialhilfeträger zur Kasse gebeten. Denn die Frau lebte inzwischen in einem Altenheim und war zum Pflegefall geworden. Die Kosten für die Pflege sowie die Grundsicherung der älteren Dame – monatlich immerhin rund 2100 Euro – wurden durch Sozialleistungen gedeckt.

Der Sohn, so die Berechnung des Sozialhilfeträgers, sei aufgrund seiner Einkommenssituation – er war als Polizeibeamter tätig und verfügte über eine eigene Immobilie – in der Lage, den Unterhalt seiner Mutter mit monatlichen Zahlungen von bis zu 667 Euro zu unterstützen. Doch der Sohn verweigerte den Elternunterhalt. Grund: Er sah den Anspruch wegen „gröblicher Vernachlässigung der Unterhaltspflicht und sonstiger schwerer Verfehlungen durch seine Mutter“ verwirkt.

Gericht gab dem Sohn Recht

Das Gericht gab ihm Recht und wies den Antrag des Sozialhilfeträgers mit der Begründung zurück, die Unterhaltsansprüche der Mutter seien gemäß § 1611 BGB weggefallen. Das Gericht glaubte den Schilderungen des Sohns, der die familiäre und häusliche Situation in einer persönlichen Anhörung dargelegt hatte. Es sah in der fehlenden Versorgung der Kinder mit Essen die gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. Darüber hinaus wertete das Gericht das Verhalten der Mutter als vorsätzliche schwere Verfehlung, da sie über einen längeren Zeitraum nicht nur die elementaren Bedürfnisse ihrer Kinder, sondern auch die körperliche und sexuelle Integrität des Sohns missachtet hatte.


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