Kein „ewiges“ Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge
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Mit Beschluss des Deutschen Bundestages, BT-DrS. 84/16 vom 19.02.2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften in der Sitzung vom 18.02.2016 mit den hieraus ersichtlichen Änderungen angenommen. Es ist am 21.03.2016 nach Passieren des Bundesrates in Kraft getreten.
Für die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehensverträge gem. § 492 Abs. 1a S.2 des BGB a.F. (bis einschl. 10.06.2010) erlischt gemäß der in Art. 229, § 38 Abs. 3 EGBGB eingefügten Übergangsregelung ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens 3 Monate nach dem 21.03.2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften gilt dies nur dann, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21.03.2016 vollständig erbracht worden sind, anderenfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.
Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Übergangsregelung wird mit der Neufassung des § 356b Abs. 2 und 3 BGB der Fristbeginn für das Widerrufsrecht ab Nachholung der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht gem. § 492 Abs. 6 BGB mit einer dann geltenden Widerrufsfrist von einem Monat neu gefasst. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. Abs. 1 des § 356 b BGB stellt hierbei auf den Zeitpunkt ab, in dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für ihn bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder jeweils eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt hat.
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