Kein Fahrverbot nach Teilnahme an einem Verkehrsseminar

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Das Amtsgericht Traunstein hat auf die Verhängung des im Bußgeldbescheid vorgesehenen Fahrverbotes gegen einen Temposünder verzichtet. Der Betroffene, der gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, nutzte die Zeit bis zur Gerichtsverhandlung zur freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG. Außerdem berief er sich vor Gericht darauf, dass er aufgrund beruflicher bundesweiter Einsatztätigkeit zwingend auf sein Kfz angewiesen sei. Ausweislich des Auszugs aus dem Flensburger Verkehrszentralregister war gegen ihn bisher noch keine erhöhte Geldbuße verhängt worden.

Unter diesen Voraussetzungen war das Gericht bereit, bei gleichzeitig deutlicher Anhebung der Geldbuße, ausnahmsweise von der Verhängung des Fahrverbotes abzusehen. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass es zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen keines Fahrverbotes mehr bedürfe. Der Betroffene habe durch die Absolvierung des Aufbauseminars aktiv an seiner Einstellungsverbesserung gearbeitet und sei zudem durch die deutliche Erhöhung der Geldbuße ausreichend gewarnt. (AG Traunstein, Urteil v. 14.11.2013, 520 OWi 360 Js 20361/13 (2))

In einem anderen Fall hat das Amtsgericht Niebüll sogar von der Verhängung eines dreimonatigen (!) Regelfahrverbotes wegen Überqueren eines Bahnübergangs (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 StVO) bei geschlossener Schranke vollständig abgesehen, weil sich der Betroffene unter dem Eindruck des Bußgeldverfahrens in einer verkehrspsychologischen Einzelberatungsmaßnahme mit einem verkehrspsychologisch geschulten Diplom-Psychologen erfolgreich mit dem von ihm verübten Verkehrsverstoß auseinandergesetzt hat. Bei dieser großzügigen Entscheidung hob das Gericht die Geldbuße ebenfalls deutlich an. (AG Niebüll, Urteil v. 24.7.2013, 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13))

Es kann sich für den Betroffenen zur Vermeidung eines drohenden Fahrverbotes also lohnen, aus eigener Motivation an einer geeigneten verkehrspsychologischen Maßnahme bzw. einem Verkehrsseminar teilzunehmen, um dem Gericht darzulegen, dass man sich erfolgreich mit dem Verkehrsverstoß auseinandergesetzt hat. Im Zusammenwirken mit der Erhöhung der Geldbuße kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Erziehungsfunktion eines Fahrverbotes entfällt.

Umstände, die eine Ausnahme vom Fahrverbot begründen, müssen konkret geltend gemacht werden

Idealerweise stimmt der Verteidiger bereits im Vorfeld mit dem zuständigen Gericht ab, ob ein solches positives Nachtatverhalten des Mandanten zu einer entsprechenden Bereitschaft des Absehens von der Verhängung des Fahrverbotes führt. Wichtig zu wissen ist, dass sich das Gericht nicht von selbst mit diesen positiven Umständen auseinandersetzt, sondern nur dann, wenn der Betroffene konkrete Umstände auch vorträgt. Gleiches gilt, wenn sich der Betroffene auf Härten beruft, die bei ihm durch die Verhängung eines Fahrverbotes entstehen. Dazu sollte ein Betroffener unbedingt überprüfbare Fakten vortragen. Die bloße Aussage allein, man sei auf den Führerschein angewiesen, reicht nicht.

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, Düsseldorf, ist auf die Verteidigung von Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert – bundesweit. Weitere Infos unter www.cd-recht.de.


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