Kein fliegender Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet

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Immer wieder kommt es im Internet zu Wettbewerbsverstößen. Z.B. durch unzulässige Formen der Werbung in Form von irreführenden Aussagen oder des nicht korrekten Versandes von Werbe-Mails.

Bis Anfang Dezember 2020 galt dabei, dass sich der Kläger in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren aussuchen konnte, vor welchem  Gericht er seine Ansprüche durchsetzen wollte. Es galt hier der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Denn gemäß § 14 Abs. 2 UWG alte Fassung war  für Klagen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden war. Bei Wettbewerbsverstößen im Internet wurde sodann angenommen, dass die Handlung bundesweit begangen wurde, da die Inhalte an jedem Ort abrufbar sind. Insofern konnte sich dann der Kläger das Gericht aussuchen. Nicht verwundern dürfte die Tatsache, dass der Kläger sich entsprechend für seine Klage ein Gericht in Deutschland aussuchte, dass am ehesten mit seiner eigenen Rechtsauffassung übereinstimmte, bei dem also eine für den Kläger günstige Entscheidung zu erwarten war. Hierin sah der Gesetzgeber einen Missstand, der auch rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen Tür und Tor öffne.

Deswegen wollte der Gesetzgeber dieser Praxis einen Riegel vorschieben.

Im Rahmen einer Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde die Regelung des § 14 UWG mit Wirkung zum 02.12.2020 geändert.  Zwar gibt es immer noch die grundsätzliche Regelung, dass für Klagen wegen Verstößen gegen das UWG das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde, aber §14 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 UWG  bestimmt, dass dies nicht gilt, wenn die Zuwiderhandlung im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, also im Internet, begangen wurde.

Das bedeutet:

Seit dem 02.12.2020 ist bei Wettbewerbsverstößen im Internet nur noch das Gericht am Sitz des Beklagten zuständig. Damit ist der fliegende Gerichtsstand für Verstöße im Internet abgeschafft.

Trotz dieses eindeutigen neuen Gesetzeswortlautes hat das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 15.01.2021 (AZ. 38 O 3/21) seine Zuständigkeit für einen Verstoß im Rahmen von Werbung im Internet und auf Youtube bejaht, obwohl der Beklagte seinen Sitz nicht im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf, sondern in Rheinland-Pfalz hatte. Die Richter begründeten dies damit, dass die Regelung des 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 UWG einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass von ihr nur solche Verstöße erfasst seien, bei denen es sich um internetspezifische Verstöße handele.

Der Wettbewerbssenat des OLG Düsseldorf erteilte dieser einschränkenden Auslegung nun eine deutliche Absage. 

In einem Beschluss vom 16.02.2021 AZ. I-20 W 11/21 teilte das OLG mit, dass sich eine solche Auslegung nicht mit dem Zweck der vorgenommenen Gesetzesänderung rechtfertigen lasse. Die Missstände, die der Gesetzgeber habe beenden wollen, beträfen allgemein die Verfolgung von im Internet begangenen Wettbewerbsverstößen, eine Einschränkung auf bestimmte in Internet begangene Verstöße gäbe es nicht.



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