Kein Führerscheinentzug bei Besitz kleiner Menge Haschisch und Verweigerung eines Drogenscreenings

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Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  FeV kann die Führerscheinbehörde bei Eignungszweifeln zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Hinblick auf Betäubungsmittel ein ärztliches Gutachten/ Drogenscreening anordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt. Dies kann u.U. gem. § 3 StVG i.V.m. § 11 FeV zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Vorliegend ging es um einen Fahrzeugführer der sich nach einem Aufenthalt in  den Niederlanden bei seiner Einreise einer Polizeikontrolle zu unterziehen hatte. Dabei wurden 5 Gramm Haschisch gefunden. Daraufhin ordnete die zuständige Führerscheinbehörde ein Drogenscreening an, welches über ein etwaiges Konsumverhalten des Betroffenen Aufschluss geben sollte. Dieser verweigerte jedoch die Einholung eines Drogenscreenings, woraufhin die Behörde dem Betroffenen den Führerschein entzog. Aus der Verweigerung folgerte die Behörde, dass der Betroffene gerade seinen Drogenkonsum nicht offen legen wollte.

 

Das BVerfG hatte über die Verfassungsmäßigkeit des Führerscheinentzugs zu entscheiden. Es hielt fest, dass ein einmaliger oder nur gelegentlicher Haschischkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr allein noch keinen hinreichenden Verdacht begründet, der einen Mangel an Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nahe legt und deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt.  Das Gericht stellt fest, dass der Eingriff verfassungswidrig war, da er in keinem angemessenen Verhältnis von dem Grundrechtseingriff des Betroffenen zur Rechtsgutgefährdung im Straßenverkehr stand. Es fehlte daher schon an der Grundlage  der Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen ein hinreichender Tatverdacht. Die Verweigerung des Drogenscreenings durfte deshalb nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Wegen der abzuwägenden Interessen zwischen Behörde und Fahrzeugführer kann nicht auf einen hinreichenden Tatverdacht verzichtet werden, auch wenn es der Behörde schwer fällt verdachtsauslösende Momente zu finden. Erst wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente festgestellt wurden, die einen Eignungsmangel nahe legen, kann die Behörde ein Drogenscreening anordnen. Wird dieses dann verweigert und somit die abschließende Aufklärung vereitelt, kann dies zu Ungunsten des Betroffenen (Führerscheinentzug) gewürdigt werden (vgl. dazu BVerfG, 1 BvR 2063/96).


Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei

Roscher, Johlige & Partner
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Tel: 030 – 886 81 505.

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