Kein Kurzarbeitergeld bei fehlendem Betriebssitz im Inland?

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In letzter Zeit häufen sich die Anfragen von besorgten Mandanten, die zwar in Deutschland Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen, jedoch keinen Betriebssitz im Inland haben. Hintergrund sind meistens Bescheide der Agentur für Arbeit, die unter Verweis auf den fehlenden Betriebssitz im Inland der Anzeige über Arbeitsausfall nicht entsprechen. Diese ist jedoch Voraussetzung dafür, dass das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit erstattet wird. Diese Vorgehensweise ist nur schwer verständlich, zumal diese Betriebe für ihre Mitarbeiter in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

 Aus den fachlichen Weisungen KUG der Agentur für Arbeit vom 20.12.2018 ergibt sich folgendes:

(2) Die Gewährung von Kug ist nur an Arbeitnehmer in Betrieben möglich, die ihren Betriebssitz im Geltungsbereich des SGB III, also in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Betrieb ist der Antragsberechtigte. Dem Arbeitnehmer wird gesetzlich kein eigenständiges Recht zur Geltendmachung von Kug-An-sprüchen eingeräumt. Deshalb haben auch Home-Office-Mitarbeiter ausländischer Firmen, die in Deutschland keinen Betrieb unterhalten keinen Anspruch auf Kug, selbst wenn diese nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.              

 Diese Auffassung wird auch durch Fundstellen in der Kommentarliteratur bestätigt, die sich offensichtlich auf diese fachlichen Weisungen beziehen. Ob diese Auffassung der Agentur richtig bzw. noch zeitgemäß ist, kann dahingestellt bleiben. Die bislang hierzu ergangene Rechtsprechung folgt dieser Auffassung jedenfalls. Das Sozialgericht Schleswig (SG Schleswig, Beschl. v. 15.05.2020 - S 30 AL 7/20 ER) führt insoweit in einem Eilverfahren aus:

„Im Geltungsbereich des SGB, also im Inland, belegene Betriebe und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sind nach dem Zweck des Kug, Arbeitsplätze in Deutschland zu stabilisieren, ohne weiteres einbezogen (Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 97 Rn. 14). Fällt aber der Anknüpfungspunkt eines im Inland belegenen Betriebes oder einer entsprechenden Betriebsstätte weg, so dürfte damit der Anwendbarkeit der Kug-Regelungen der Boden entzogen sein.“

 Ebenso das LSG Bayern in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 04.06.2020 - L 9 AL 61/20):

 2. Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstößt (auch) hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmens weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union.

 Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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