Kein Mitverschulden bei Weideunfall zweier Pferde

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Die Kanzlei Steinbock hat ein Urteil vor dem Landgericht Nürnberg erstritten, dass für Pferdebesitzer weitreichende Folgen hat und vom Oberlandesgericht Nürnberg per Beschluss bestätigt wurde.

Der Sachverhalt

Dem Urteil lag die folgende Begebenheit zugrunde: Beteiligt waren zwei Pferde – ein 11-jähriger Warmblüter und ein 14-jähriger Lippizaner. Beide Pferde waren zum Unfallzeitpunkt bereits seit zwei Jahren zusammen auf der Weide. Der 11-jährige Wallach hatte ausgetreten und den Lippizaner so schwer verletzt, dass dieser eingeschläfert werden musste. Der genaue Ablauf war nicht rekonstruierbar, fest stand nur, dass ein Hufschlag des 11-jährigen Wallachs für die Verletzungen verantwortlich war.

Die Haftpflichtversicherung hatte nun die Entschädigung um 50 % gekürzt. Argumentiert hatte sie damit, dass die Verletzung infolge einer Rangauseinandersetzung erfolgt sein muss und daher die Tiergefahr des Lippizaners ebenfalls zu 50 % zu berücksichtigen ist.

Das Urteil

Diesem Vorgehen der Versicherung haben das Landgericht Nürnberg (Urteil vom 21.10.2014, Az 16 O 4349/13) und das OLG Nürnberg (Beschluss vom 10.02.2015, 1 U 2358/14) einen Riegel vorgeschoben.

Beide Gerichte folgten unserer Argumentation dahingehend, dass eine Tiergefahr des verletzten Lippizaners nicht zu berücksichtigen ist. Im Rahmen des § 254 BGB trägt die Beweislast für ein Mitverschulden der Schädiger (BGH, NJW 2013, 2018 Rn. 34). Das gilt auch bei der Tierhalterhaftung (BGH VersR 2009, 693).

Das bedeutet, dass die Versicherung nachweisen muss, dass das verletzte Tier hier auch für den Schaden mitverantwortlich war. Die Gerichte gaben der Ansicht der Versicherung, bei der Verletzung eines Tieres durch ein anderes sei grundsätzlich erst einmal 50 / 50 zu quoteln, eine klare Absage.

Nachdem die Versicherung aber weder vortragen noch nachweisen konnte, wie sich der Vorfall abgespielt hat, musste sie hier den vollen Schadensersatz tragen.

Die Konsequenzen

Damit wurde der Praxis der Tierhalterhaftpflicht, bei Weideunfällen die Entschädigung grundsätzlich um 50 % zu kürzen, ein Riegel vorgeschoben. Das wird sie vermutlich nicht davon abhalten, dies auch in Zukunft zu versuchen. Hier hilft nur ein erfahrener Rechtsanwalt, der bereit ist, die Rechte der Geschädigten auch über zwei Instanzen durchzusetzen.

Wir von der Kanzlei Steinbock und Partner stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn es darum geht, Ihre Schadensersatzansprüche aufgrund Tierhalterhaftung durchzusetzen. Wir haben langjährige Erfahrung gerade bei Reitunfällen und der Verletzung von Pferden. Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail, wir beraten Sie gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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