Kein Niqab am Steuer: OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Verhüllungsverbot; Beschluss vom 25.04.2025 – 1 N 17/25
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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass muslimische Frauen beim Autofahren keinen Gesichtsschleier (Niqab) tragen dürfen. Der Antrag einer Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wurde abgelehnt (Beschluss vom 25.04.2025 – 1 N 17/25).
Die Klägerin, eine 33-jährige Muslimin, beantragte eine Ausnahmegenehmigung, um während des Autofahrens einen Niqab tragen zu dürfen. Sie begründete dies mit ihrer religiösen Überzeugung, sich in der Öffentlichkeit nur vollverschleiert zu zeigen. Auch im Auto fühle sie sich fremden Blicken ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte den Antrag bereits im Januar 2025 abgelehnt.
Das OVG bestätigte diese Entscheidung nun. Es sah weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils noch Verfahrensfehler. Die Richter führten aus, dass das Verbot, beim Führen eines Kraftfahrzeugs das Gesicht zu verhüllen, typischerweise keine wesentliche Einschränkung der Religionsfreiheit darstelle. Vielmehr sei ein solcher Eingriff aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt.
Insbesondere sei die Identifizierbarkeit von Fahrzeugführenden – etwa bei Verkehrskontrollen oder durch Verkehrsüberwachungsanlagen – ein legitimer Zweck, dem eine hohe Bedeutung zukomme. Auch die automatisierte Verkehrsüberwachung setze voraus, dass das Gesicht des Fahrzeugführers erkennbar ist.
Die Klägerin konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass ihr persönlicher Glaube im konkreten Fall Vorrang vor den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften beanspruchen kann. Nach Auffassung des Gerichts sei es zumutbar, zur Ausübung religiöser Vorschriften auf das Autofahren zu verzichten, wenn sich diese nicht mit den rechtlichen Anforderungen an Verkehrsteilnehmende vereinbaren lassen.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr, dass individuelle religiöse Überzeugungen dort ihre Grenze finden, wo elementare Belange der Verkehrssicherheit und Rechtsdurchsetzung betroffen sind.
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